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Sollte in einer Ephorie eine Veränderung nicht vorgekommen sein, so ist von dem
Superintendenten ein Vacatschein einzureichen.
&2. Ausgenommen von den Anzeigen der Superintendenten bleiben die Volks-
schulen in den großen und in den mittleren Städten (s. das Verzeichniß unter O zu
dem Gesetze vom 10. März 1868, die Gewerbe= und Personalsteuer betreffend, Seite
183, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868). Ueber diese sind
von den Stadträthen dieser Städte die § 1 angeordneten Anzeigen oder Vacatscheine
in denselben Fristen bei der Cultusministerialcasse einzureichen.
83. In der ersten, zu Ende Juni dieses Jahres zu erstattenden Anzeige sind alle
Lehrer anzugeben, welche eine freie Dienstwohnung genießen oder ein Wohnungsäqui-
valent und nach welcher Höhe sie das Letztere beziehen.
4. Die Eintritts= und Beförderungsgelder (§ 9 des Gesetzes) sind den Lehrern
in dem Monate, wo ihre Anstellung, ihre Beförderung oder die Erhöhung ihres Gehalts
erfolgt ist, von dem Gehalte, welchen sie aus der Schulcasse beziehen, in Abzug zu
bringen und von der betreffenden Schuleassenverwaltung an den Superintendenten oder
in den großen und mittleren Städten an den Stadtrath abzugeben, welche dieselben mit
ihren halbjährigen Anzeigen (§§ 1 und 2) an die Cultusministerialcasse einsenden.
Bei Berechnung der Beförderungsgelder ist nicht das mit 25 Thalern abgerundete,
sondern das volle Einkommen der Stelle, welche der Lehrer verläßt, und der Stelle, in
welche er eintritt, zu vergleichen.
Lehrer, welche ein öffentliches Lehramt niedergelegt (§ 5a des Gesetzes) oder wegen
eignen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind (§5b), haben bei ihrer Wieder-
anstellung in einem ständigen Schulamte das Eintrittsgeld zur Pensionscasse nochmals
zu entrichten, wogegen von einem emeritirten Lehrer, welcher in ein ständiges Schulamt
wieder eintritt, nur Beförderungsgeld zu zahlen ist, wenn und nach dem Betrage, um
welchen das Einkommen der neuen Schulstelle das Einkommen der von ihm früher be-
kleideten übersteigt.
#5. Die Jahresbeiträge sind nach dem Betrage des Amtseinkommens zu zahlen,
welches für die betreffende Stelle, oder bezüglich persönlicher Zulagen für die Person
am Schlusse des vorhergegangenen Jahres festgestellt war.
Die im Laufe des Rechnungsjahrs eingetretenen Erhöhungen des Amtseinkom-
mens werden erst im nächstfolgenden Jahre berücksichtigt.
Bei Feststellung der Pensionen, welche nach dem durchschnittlichen Betrage des von
dem Lehrer in den der Pensionirung vorhergegangenen 5 Jahren wirklich bezogenen
und durch Beiträge zum Pensionsfond versteuerten Einkommens zu berechnen sind (§ 4
des Gesetzes), soll aber eine Gehaltserhöhung, welche der Lehrer im Vorjahre erhalten