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verbundenen Kirchendiensten beziehen, binnen vier Wochen nach Publication dieser Ver—
ordnung an die Cultusministerialcasse einzusenden.
Ein gleiches Verzeichniß hat das Domstiftliche Consistorium zu Bautzen über die
römisch-katholischen Schullehrer in der Oberlausitz in derselben Frist an die Cultus-
ministerialcasse einzureichen.
Beide Consistorien haben auch wegen der Veränderungen in den Personal= und
Gehaltsverhältnissen der ständigen Schulstellen und ständigen Lehrer an den römisch-
katholischen Volksschulen und über die Gründung, Dotirung und Besetzung neuer der-
gleichen Schulstellen in ihren Bezirken die § 1 vorgeschriebenen halbjährigen Anzeigen
an die Cultusministerialcasse zu machen, die Eintritts= und Beförderungsgelder der
römisch= katholischen Lehrer, sowie deren Jahresbeiträge einzuziehen und solche in den
§§ 4 und 5 geordneten Fristen an die Cultusministerialcasse einzusenden.
Für das Jahr 1870 haben die römisch-katholischen Lehrer die Jahresbeiträge nur
auf acht Monate zu entrichten.
10. Die Behörden, welche die Gewährung von Pensionen an zu emeritirende
Lehrer beantragen, haben in den von ihnen zu erstattenden Vorträgen und Berichten
zu bemerken, ob und nach welchem Betrage der Emeritirte aus Specialcassen Pensionen
zu erhalten habe (§ 14 des Gesetzes).
11. Die Auszahlung der Pensionen aus der Allgemeinen Lehrerpensionscasse
erfolgt vierteljährlich in den Monaten März, Juni, September und December an
Cassenstelle in Dresden. Auf Ansuchen mit Einsendung der Quittungen werden die-
selben aber auswärtigen Empfängern durch die Post zugesendet werden.
& 12. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die
Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 28. Mai 1868
(Seite 302 fg. Abth. 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) tritt mit
der Aufhebung gedachten Gesetzes außer Kraft.
Dresden, am 7. April 1870.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Hausmann.