Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Geset-und Verordnungoblall 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
. 56. Bekauntmachung, 
den Bahnbetrieb auf der Sachsischen Strecke der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn 
betreffend; 
vom 26. April 1870. 
Uhter Bezugnahme auf Artikel 11 des wegen der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn 
unter dem 15. August 1868 abgeschlossenen Staatsvertrags (Seite 898, Abth. II des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) wird hiermit bekannt gemacht, daß die 
nachstehend unter O abgedruckten, den Abschnitten II bis IV des für die gedachte ahn 
erlassenen Königlich Preußischen Bahnpolizeireglements nachgebildeten Bestimmungen 
auch für die Sächsische Bahnstrecke Anwendung zu leiden haben. 
Im Uebrigen hat es bei den Vorschriften der Verordnung vom 13. August 1856 
(Seite 359 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) auch in Ansehung 
der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn, soweit dieselbe durch diesseitiges Territorium 
führt, zu bewenden. 
Dresden, am 26. April 1870. 
Die Ministerien der Finanzen und des Jnnern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
1870. 21
	        
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