Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Barrièren in mindestens 12 Fuß Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises 
zu versehen. Zugbarrieèren sind mindestens 61 Fuß entfernt von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises aufzustellen. 
Für die geöffneten Barrièerenflügel sind die Bestimmungen des § 2 zu beachten. 
Zugbarrièren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. 
Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen 
zu läuten ist. 
Die Zugbarrieren sind auf Uebergänge an wenig frequenten Straßen zu beschränken 
und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 1800 Fuß von 
der Barrieère entfernt sein darf, übersehen werden können. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher 
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Gräben mit Seitenaufwurf 
sind als solche anzusehen. 
5. Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Loco- 
motiven zu erwarten stehen. Die Uebergangsbarrièren sind 3 Minuten vor Ankunft des 
Zuges zu schließen. Ausnahmen werden von dem Directorium besonders festgestellt. 
Die Barrièren von Privat= und Feldwegen, welche nicht besonders bewacht sind, 
sollen mit einem Schloß versehen sein, welches der Wärter 10 Minuten vor dem Ein- 
treffen des Zuges schließen muß und zu welchem dem Eigenthümer, welcher den Ueber- 
gang benutzt, ein Schlüssel gegeben werden kann. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen und stark befahrenen Communalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von 
sämmtlichen Zugbarrieren mit Ausnahme derjenigen, welche während der Dunkelheit 
nicht benutzt werden; diese Zugbarrièeren sind jedoch mit Eintritt der Dunkelheit zu 
verschließen. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit 1 Stunde vor der Ankunft, beziehungsweise 
Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten. 
Täglich vor dem ersten Zuge und in der Regel auch vor jedem folgenden muß die 
Bahn von den betreffenden Wärtern genau nachgesehen werden, damit alle Hindernisse 
der Fahrt entfernt, oder die nöthigen Anstalten zu deren Sicherung getroffen werden. 
Ausnahmen sind unter besonderen Umständen durch das Directorium festzusetzen. Es 
muß jedoch unter allen Umständen bei Tage mindestens dreimal, und bei Dunkelheit, 
sowie auf Tunnelstrecken vor jedem Zuge, wenn die Aufeinanderfolge oder Kreuzung 
der Züge es nicht geradezu unmöglich macht, eine Revision der Bahn stattfinden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die richtige Stellung und Dienstfähig- 
keit der Weichen zu achten. 
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