Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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§ 6. Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom 
Zuge aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und ### Meilen 
angeben. An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen 
die Neigungen der Bahn durch Angabe des Verhältnisses der Höheneinheit zur Länge 
deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden Strecken anzu- 
geben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirpfahl aufzustellen, wel- 
cher die Grenze anzeigt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden 
können, ohne den Durchgang derselben auf dem anderen zu hindern. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene mit der 
Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeich- 
nen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehhcerden anhalten müssen, wenn die Barrieren ge- 
schlossen sind. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
&# J7. Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 25) ohne Ge- 
fahr stattfinden können. 
88. Locomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch- 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision 
als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie 
der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrik-Nummer und das Jahr der Anfertig- 
ung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Locomotive bezeich- 
net sein. 
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparatur-Werkstatt ist ein offenes Quecksilber-Ma- 
nometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Locomotiven durch ein kurzes 
Aufsatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belast- 
ung der Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit und Uebereinstimmung der Federwagen 
und Manometer an den Locomotiven prüfen zu können. 
69. Es ist ein Register über den von jeder Locomotive zurückgelegten Weg zu 
führen und von Zeit zu Zeit eine gründliche Revision derselben vorzunehmen. Die erste 
Revision hat zu erfolgen, wenn die Locomotive einen Weg von höchstens 10,000 Meilen, 
jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat, niemals später 
jedoch, als nach je 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kessel-Reparatur. Bei Ge- 
legenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Locomotive erstrecken muß, ist 
der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren.
	        
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