Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Die Stärke schmiedeeiserner und stählerner Radreifen muß bei Locomotiven und 
Tendern mindestens Z Zoll betragen, bei Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis 
auf 3 Zoll, stählerne bis auf 3 Zoll abgenutzt werden. 
Sicherheitsketten müssen auf beiden Seiten jedes Wagens angebracht und so be— 
festigt sein, daß sie im Zustande der Belastung desselben beim freien Herabhängen noch 
2 Zoll von der Oberfläche der Schienen entfernt bleiben. 
13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Loco— 
motive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei Steigung 
der Bahn 
bis einschließlich — bei Personenzügen — bei Güterzügen: 
5 Fpo der achte der zwölfte Theil 
550 sechste zehnte - 
sz- fünfte -achte - 
THI- vierte -fiebente 
FI- dritte -fünfte 
71F13- zweite vierte 
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindig- 
keit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
14. Die an den Langseiten der Personenwagen befindlichen Thüren dürfen nur 
von Außen zu öffnen sein. Jede derselben ist mit einem doppelten Verschluß, worunter 
wenigstens ein Vorreiber, zu versehen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit ange- 
messen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren Durchfahr- 
ung 3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung. Die Wagen sind mit den 
erforderlichen Vorrichtungen zur Anbringung der Signal-Laternen zu versehen. 
15. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen 
mit einer sicheren Bedeckung versehen sein. 
16. Ueber die von jedem Wagen zurückgelegten Wege sind Register zu führen. 
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 Meilen bis 4000 Meilen durchlaufen 
haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens je zwei 
Jahren, einer periodischen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und 
Federn abgenommen werden müssen. 
& 17. Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungs = Nummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions- 
Registern geführt wird;
	        
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