Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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sein. Wenn bei schweren Zügen oder in Folge von Witterungsverhältnissen zwei Lo— 
comotiven vor einen Zug gelegt werden müssen, so ist die Locomotive mit größeren 
Triebrädern oder, wenn diese gleich sind, die kräftigere Locomotive an die Spitze des 
Zuges zu stellen. 
Die vordere Locomotive führt den Zug, die andere leistet nur in der erforderlichen 
Maße Hülfe. Der Tender der vorderen Locomotive soll mit der folgenden durch eine 
festangezogene Kuppelung verbunden werden. 
8 23. Die Fahrt der Locomotive mit dem Tender vorn ist bei fahrplanmäßigen 
Zügen nur ausnahmsweise in Nothfällen gestattet. 
Bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den Stationen und benachbarten 
gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen ist das Fahren mit dem Tender vorn 
bei einer Geschwindigkeit von höchstens 20 Minuten die Meile gestattet. 
& 24. Kein Personenzug darf vor der im Fahrplane angegebenen Zeit von einer 
Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen sind, und das 
für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. 
Wenn mehrere Züge nach einander von derselben Station nach derselben Richtung 
abfahren, so dürfen Personenzüge den Personen= und Güterzügen erst nach 10 Minu- 
ten, Güterzüge den Personenzügen erst 5 Minuten nach Abfahrt des vorangehenden 
Zuges solgen. 
Nähern sich die Züge auf kürzere Zeiträume als 5 Minuten, so muß der nach- 
folgende Zug bis zum Ablaufe dieser Frist anhalten, und haben die Stationsbeamten 
und Bahnwärter in solchem Falle diesem Zuge das Haltesignal zu geben. 
Arbeitszüge und leerfahrende Locomotiven sind wie Güterzüge zu behandeln, dür- 
fen aber fahrplanmäßigen Zügen nur dann vorangehen, wenn die Stations-Distanz 
sicher gewahrt werden kann. 
An Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige folgen, ist dieß zu signalisiren. 
* 25. Durch die genehmigten Fahrpläne wird die Durchschnitts-Fahrgeschwindig- 
keit zwischen den einzelnen Stationen für die verschiedenen Züge bestimmt. 
Die größte Geschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschritten werden 
darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krümmungen von nicht weniger 
als 300 Ruthen Radius 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
Personenzüge 6 - 
Güterzüge 10 "
	        
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