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M 58. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung des fiscalischen
Güterbahnhofs zu Dresden betreffend;
vom 5. Mai 1870.
D. im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf den in Dresden einmün-
denden Staatseisenbahnen eine umfängliche Erweiterung des hiesigen fiscalischen Güter-
bahnhofs sich nöthig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes vorzu-
nehmende Erweiterung des hiesigen fiscalischen Güterbahnhofs in Anwendung zu
bringen.
&2 Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu be-
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblat-
tes vom Jahre 1859) enthalten sind.
#3. Von der im § 1 erwähnten Erweiterung wird die Flur von
Altstadt-Dresden
betroffen.
Dresden, den 5. Mai 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.