Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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M 58. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung des fiscalischen 
Güterbahnhofs zu Dresden betreffend; 
vom 5. Mai 1870. 
D. im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf den in Dresden einmün- 
denden Staatseisenbahnen eine umfängliche Erweiterung des hiesigen fiscalischen Güter- 
bahnhofs sich nöthig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium 
des Innern auf Grund § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für 
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die 
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes vorzu- 
nehmende Erweiterung des hiesigen fiscalischen Güterbahnhofs in Anwendung zu 
bringen. 
&2 Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu be- 
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission 
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblat- 
tes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
#3. Von der im § 1 erwähnten Erweiterung wird die Flur von 
Altstadt-Dresden 
betroffen. 
Dresden, den 5. Mai 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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