— 136 —
MÆ 59. Verordnung,
die Gewährung einer Vergütung für Fortkommen bei auswärtigen Expeditionen
der Sachwalter und des Gerichtspersonals betreffend;
vom 7. Mai 1870.
Mit Allerhöchster Genehmigung und, soweit nöthig, auf Grund ständischer Ermächtig-
ung werden vom Justizministerium, beziehendlich im Einverständnisse mit den Mi-
nisterien des Cultus und öffentlichen Unterrichts, der Finanzen und des Innern, die-
jenigen Bestimmungen:
1. unter Nr. 3, Cap. IV der mittelst Verordnung vom 3. Juni 1859 bekannt ge-
machten Revidirten Taxordnung für die Advocaten (Seite 202 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1859),
2. unter Nr. 53, Satz 2 und 3 im Cap. I, tit. 1 der durch Verordnung vom
26. November 1840 publicirten Taxordnung für die Gerichte (Seite 380 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) und
3. unter Nr. 47, Cap. II und unter Nr. 13, Cap. III der mittelst Verordnung vom
6. September 1856 veröffentlichten Taxordnung in Strafsachen (Seite 302 und 306
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850),
welche in Ansehung der Gewährung einer Entschädigung für das Fortkommen bei
auswärtigen Expeditionen die erfolgte Bestreitung eines wirklichen, an Roß= oder Fuhr-
lohn aufgewendeten Verlags voraussetzen, auch die Zulässigkeit der Liquidirung eines
festbestimmten Ansatzes an Fortkommenverlag ohne Beibringung einer Bescheinigung
auf das Richterpersonal beschränken, andurch abgeändert und erweitert, wie folgt:
In allen Justiz= und Verwaltungssachen kann der Sachwalter bei Reisen außer-
halb der Flur des Wohnorts ebenso, wie der richterliche Beamte und der Staats-
anwalt bei Expeditionen, welche an Orten vorfallen, die über eine halbe Stunde vom
Orte des Sitzes der Behörde entfernt sind, für jeden halben Tag einen Thaler —. —.
Fortkommenentschädigung berechnen, vorbehältlich des zu bescheinigenden Anspruchs auf
Ersatz höheren Aufwands, dafern ein solcher nöthig gewesen sein sollte. Bei Liquidir-
ung dieses festbestimmten Ansatzes macht es keinen Unterschied, ob der Sachwalter,
Richter oder Staatsanwalt Roß= oder Fuhrlohn wirklich aufgewendet hat oder nicht.
Wird von Seiten des Gerichtsvorstands ein Protocollant ohne richterliche Eigen-
schaft oder ein Expedient mit Vornahme einer auswärtigen Expedition betraut, so
passirt diesem an Entschädigung für Fortkommen in gleicher Maaße ein Ansatz von
— . 20 Ngr. —= für jeden halben Tag.