Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei— 
setzen lassen. 
Dresden, am 19. April 1870. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Concessionsbedingungen 
für die Sächsisch-Böhmische Verbindungsbahn Annaberg-Weipert. 
&# 1. Der zu Herstellung einer Eisenbahn von 
Annaberg nach Weipert 
unter dem Namen „Sächsisch-Böhmische Verbindungsbahn Annaberg-Weipert“ zu- 
sammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe der innerhalb Sachsens 
gelegenen Bahnstrecke unter nachfolgenden Bestimmungen Concession ertheilt. 
#2. Etwaige Widersprüche des Gesellschaftsstatuts mit diesen Concessionsbeding- 
ungen sind ungültig. 
Jedenfalls muß ein Reservefond gebildet werden, in welchen 6 Procent des jähr- 
lichen Reingewinns so lange einzulegen sind, bis der Reservefond 5 Procent des An- 
lagecapitals erreicht hat. Dieser Reservefond darf nur zu außerordentlichen, der Unter- 
haltung und dem gewöhnlichen Betriebe nicht angehörenden Ausgaben verwendet werden. 
§ 3. Von dem für das ganze Unternehmen auf 1,060,000 Thaler — —. 
festgestellten Anlagecapitale — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capi- 
tals während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens die Summe von 
460,000 Thalern — .. . in Stammactien, rücksichtlich deren die ursprünglichen 
Zeichner jedenfalls bis zur Höhe von 25 Procent verhaftet bleiben, aufzubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann nach Befinden durch Anleihen au porteur er- 
folgen, zu deren Ausgabe seiner Zeit auf Grund der besonders einzureichenden Anleihe- 
pläne die gesetzlich erforderliche Genehmigung einzuholen ist.
	        
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