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unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei—
setzen lassen.
Dresden, am 19. April 1870.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Concessionsbedingungen
für die Sächsisch-Böhmische Verbindungsbahn Annaberg-Weipert.
1. Der zu Herstellung einer Eisenbahn von
Annaberg nach Weipert
unter dem Namen „Sächsisch-Böhmische Verbindungsbahn Annaberg-Weipert“ zu-
sammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe der innerhalb Sachsens
gelegenen Bahnstrecke unter nachfolgenden Bestimmungen Concession ertheilt.
#2. Etwaige Widersprüche des Gesellschaftsstatuts mit diesen Concessionsbeding-
ungen sind ungültig.
Jedenfalls muß ein Reservefond gebildet werden, in welchen 6 Procent des jähr-
lichen Reingewinns so lange einzulegen sind, bis der Reservefond 5 Procent des An-
lagecapitals erreicht hat. Dieser Reservefond darf nur zu außerordentlichen, der Unter-
haltung und dem gewöhnlichen Betriebe nicht angehörenden Ausgaben verwendet werden.
§ 3. Von dem für das ganze Unternehmen auf 1,060,000 Thaler — —.
festgestellten Anlagecapitale — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capi-
tals während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens die Summe von
460,000 Thalern — .. . in Stammactien, rücksichtlich deren die ursprünglichen
Zeichner jedenfalls bis zur Höhe von 25 Procent verhaftet bleiben, aufzubringen.
Die Beschaffung des Restes kann nach Befinden durch Anleihen au porteur er-
folgen, zu deren Ausgabe seiner Zeit auf Grund der besonders einzureichenden Anleihe-
pläne die gesetzlich erforderliche Genehmigung einzuholen ist.