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8 11. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach Maßgabe der Allerhöchsten Verord—
nung vom 26. Juni 1851 (Seite 285 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre
1851) nach den deshalb bestehenden oder den noch zu erlassenden allgemeinen und spe—
ciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder sonstigen
Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen nach-
zukommen.
12. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau einzu-
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heiz-
ung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und
den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich
Sächsischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst
als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
Bezüglich der Grenzstation hat das Vorstehende auf die für die beiderseitigen
Polizeibeamten erforderlichen Localitäten und auf die Beförderung der dort fungirenden
beiderseitigen Polizeibeamten Anwendung zu leiden.
6 13. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf-
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf-
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
14,. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath zu haben,
befinden, zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten der
Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
15. Die Aufsichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnver-
waltung von den betreffenden Königlichen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen Mili-
tärs der Bundesarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehenden
oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen.
* 16. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die