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Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der
durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn—
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber
die Entscheidung der Regierung zusteht.
17. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell-
schaft vom Staate, beziehungsweise vom Norddeutschen Bunde einen Ersatz nicht in An-
spruch nehmen.
&18. Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesell-
schaft verpflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen
Postwagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die
Kategorie der obigen Sendungen gehörige Pagquete, welche einzeln das
Gewicht von 20 Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren,
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be-
dürfen,
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des—
fallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder
Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der
Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die un—
entgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitungspaqueten durch das Zugpersonal
verlangt werden.
c) Für ordinäre Paquete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post—
wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen