Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 142 — 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn— 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
die Entscheidung der Regierung zusteht. 
17. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell- 
schaft vom Staate, beziehungsweise vom Norddeutschen Bunde einen Ersatz nicht in An- 
spruch nehmen. 
&18. Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesell- 
schaft verpflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen 
Postwagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die 
Kategorie der obigen Sendungen gehörige Pagquete, welche einzeln das 
Gewicht von 20 Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be- 
dürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des— 
fallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder 
Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der 
Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die un— 
entgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitungspaqueten durch das Zugpersonal 
verlangt werden. 
c) Für ordinäre Paquete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post— 
wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.