Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Paquete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder 
die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu 
vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzu— 
stellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Paquete über 20 Pfund eine weitere 
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Paquete über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Verein- 
barung getroffen wird. 
k) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
19. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Norddeutschen 
Bundes hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in 
dieser Beziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 ein- 
geführt sind, oder noch eingeführt werden. 
6 20. Der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber hat 
folgendes Verhältniß einzutreten: 
1. Die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außer- 
halb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und, soweit es nicht zu Seiten- 
gräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen und 
unterirdischen Bundes-Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die ober- 
irdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den Bahngleisen nach 
Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des 
Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur Be- 
festigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit benutzt werden darf. 
Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige
	        
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