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verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum directen gericht—
lichen oder administrativen Einschreiten durch die competente Behörde geeignet sind.
& 64. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zum Baue der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn
innerhalb des Königlich Sächsischen Landesgebiets betreffend;
vom 27. April 1870.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird von
dem Ministerium des Innern zum Zwecke der Erbauung einer Eisenbahn von Leipzig
nach Zeitz, soweit diese Bahn auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt,
nach hierzu der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ertheilter Concession andurch ver-
ordnet, wie folgt:
&1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die
8§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung
des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des
Grundeigenthums betreffend (Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und
durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom
9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen leiden auch
Anwendung auf den Bau des innerhalb Sachsen zu liegen kommenden Tractes der
Leipzig-Zeitzer Eisenbahn.
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobachten-
den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs-
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