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86.
Bestallungsurkunde.
Jedem ordentlichen Lehrer, welcher an einem Gymnasium mit einem festen Gehalte
angestellt wird, ist von der Collaturbehörde eine Bestallungsurkunde auszufertigen,
welche dessen hauptsächlichste Verpflichtungen, Gehaltsbezüge und übrigen Anstellungs-
bedingungen, sowie die § 2 der Verordnung vom 5. December 1867, die Verpflichtung
evangelischer Lehrer, welche keinen Religionsunterricht zu geben haben, betreffend
(Seite 585 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), angeordnete Be-
stimmung an Stelle der in Wegfall gebrachten Vocation enthält. Dieselbe ist jedesmal
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zur Genehmigung vorzulegen.
87.
Verpflichtung.
Sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen Lehrer der Gymnasien sind bei
Antritt ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung vollzieht bei den Fürstenschulen
die Inspection derselben, bei dem Vitzthumschen Gymnasium der bestellte Königliche
Commissar, bei den übrigen Gymnasien die Gymnasialcommission.
88.
Verwaltung der ökonomischen Angelegenheiten.
In den ökonomischen Angelegenheiten der städtischen Gymnasien steht, soweit nicht
die § 4 gedachten Verträge hierin etwas ändern, die Beschlußfassung, vorbehältlich des
Oberaufsichtsrechts der Staatsregierung und der verfassungsmäßigen Mitwirkung der
Stadtverordneten bei Bewilligungen, lediglich dem Stadtrathe zu.
89.
Leitung der inneren Angelegenheiten; Gymnasialcommissionen.
Die inneren Angelegenheiten der Gymnasien, insbesondere Unterricht und Schul—
zucht, werden zunächst von dem Rector und dem Lehrercollegium geleitet; in höherer
Instanz von der Gymnasialcommission, welche in dieser Beziehung unmittelbar unter
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts steht.
Der Stadtrath, welcher durch ein deputirtes Mitglied in der Gymnasialcommission
vertreten ist und die ihm als Patron zustehenden Rechte ausübt, kann nicht nur dieses
Mitglied dahin instruiren, daß seinen verfassungsmäßigen Rechten kein Eintrag geschehe,
sondern auch, wenn er es nöthig findet, in dergleichen Angelegenheiten selbst besonderen
Bericht an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts erstatten.