Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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86. 
Bestallungsurkunde. 
Jedem ordentlichen Lehrer, welcher an einem Gymnasium mit einem festen Gehalte 
angestellt wird, ist von der Collaturbehörde eine Bestallungsurkunde auszufertigen, 
welche dessen hauptsächlichste Verpflichtungen, Gehaltsbezüge und übrigen Anstellungs- 
bedingungen, sowie die § 2 der Verordnung vom 5. December 1867, die Verpflichtung 
evangelischer Lehrer, welche keinen Religionsunterricht zu geben haben, betreffend 
(Seite 585 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), angeordnete Be- 
stimmung an Stelle der in Wegfall gebrachten Vocation enthält. Dieselbe ist jedesmal 
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zur Genehmigung vorzulegen. 
87. 
Verpflichtung. 
Sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen Lehrer der Gymnasien sind bei 
Antritt ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung vollzieht bei den Fürstenschulen 
die Inspection derselben, bei dem Vitzthumschen Gymnasium der bestellte Königliche 
Commissar, bei den übrigen Gymnasien die Gymnasialcommission. 
88. 
Verwaltung der ökonomischen Angelegenheiten. 
In den ökonomischen Angelegenheiten der städtischen Gymnasien steht, soweit nicht 
die § 4 gedachten Verträge hierin etwas ändern, die Beschlußfassung, vorbehältlich des 
Oberaufsichtsrechts der Staatsregierung und der verfassungsmäßigen Mitwirkung der 
Stadtverordneten bei Bewilligungen, lediglich dem Stadtrathe zu. 
89. 
Leitung der inneren Angelegenheiten; Gymnasialcommissionen. 
Die inneren Angelegenheiten der Gymnasien, insbesondere Unterricht und Schul— 
zucht, werden zunächst von dem Rector und dem Lehrercollegium geleitet; in höherer 
Instanz von der Gymnasialcommission, welche in dieser Beziehung unmittelbar unter 
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts steht. 
Der Stadtrath, welcher durch ein deputirtes Mitglied in der Gymnasialcommission 
vertreten ist und die ihm als Patron zustehenden Rechte ausübt, kann nicht nur dieses 
Mitglied dahin instruiren, daß seinen verfassungsmäßigen Rechten kein Eintrag geschehe, 
sondern auch, wenn er es nöthig findet, in dergleichen Angelegenheiten selbst besonderen 
Bericht an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts erstatten.
	        
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