Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 170 — 
Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den 
verschiedenen Unterrichtsgegenständen in Specialcensuren ertheilt, nämlich über 
Religionskenntnisse, 
deutsche 
lateinische 
griechische Sprache, 
hebräische 
französische 
Mathematik, 
Physik, 
Naturbeschreibung, 
Geographie, 
Geschichte, 
Schönschreiben, 
Singen, 
Zeichnen, 
Turnen. 
Es erscheint zweckmäßig, auf den schriftlichen Censuren, welche den Aeltern jedes 
Schülers zugesendet werden, wo sich die Gelegenheit dazu darbietet, noch besondere Be- 
merkungen, z. B. über stattgefundene Schulversäumnisse, mangelhaften Privatfleiß, Ver- 
nachlässigung des Schülers in der Handschrift, zum Gelehrtenberufe ganz unzureichende 
oder auch für einzelne Fächer ausgezeichnete Fähigkeiten u. s. w., beizufügen. 
822. 
Versetzungen. 
Nach den im Laufe des Halbjahrs über die Fortschritte jedes Zöglings gemachten 
Wahrnehmungen in Verbindung mit dem Ergebnisse der Prüfungen wird zu Michaelis 
die Versetzung der Schüler innerhalb ihrer Classen, zu Ostern die Versetzung innerhalb 
derselben Classe und in höhere Classen, durch das Lehrercollegium beschlossen und fest— 
gestellt. 
Wer im Betragen zwei halbe Jahre hinter einander die Censur „ganz un— 
genügend“ erhält, ist resp. im Einvernehmen mit der Gymnasialcommission von der 
Anstalt zu entfernen. 
Wenn Schüler der oberen und mittleren Classen nur geringe Fähigkeiten zeigen 
und zwei halbe Jahre hinter einander im Fleiße nur die Censur „ganz ungenügend“ 
erhalten können, oder zweimal den Jahrescursus derselben Classe durchgemacht haben, 
ohne dadurch zur Versetzung in eine höhere Classe befähigt worden zu sein, so hat der 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.