Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Sonnabends nur Vormittags Lectionen gehalten, die schwereren und wichtigeren aber, 
namentlich die Religionsstunden, auf die Vormittagsstunden gelegt werden. 
Der nachstehende Unterrichtsplan stellt fest, von welchen Ausgangspunkten und bis 
zu welchem Unterrichtsziele ein jeder dieser Gegenstände in den Gymnasien zu betreiben, 
wie der Lehrstoff auf die einzelnen Classen zu vertheilen und in wieviel Stunden der- 
selbe in jeder Classe zu behandeln ist. 
8 46. 
Religionsunterricht. 
Der Religionsunterricht ist, damit die besonders bei diesem Unterrichte so nöthige 
Einheit nicht gestört wird, in der Regel durch alle Ckaffen von demselben Lehrer, und 
nur da, wo der Umfang der Anstalt dieß nicht gestattet, von mehreren Lehrern zu er- 
theilen. 
Uebrigens soll derselbe in den Mittel= und Oberelassen nur von Lehrern ertheilt 
werden, welche Theologie studirt und wenigstens das erste theologische Examen vor der 
Prüfungscommission in Leipzig bestanden haben. 
Schüler, welche einem anderen als dem evangelischen Bekenntnisse, oder der 
mosaischen Religion angehören, sind von der Theilnahme am Religionsunterrichte zu 
dispensiren, haben aber dem Rector den Nachweis zu bringen, daß für ihren Religions-= 
unterricht ausreichend gesorgt sei. 
§ 46. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
Für die Vertheilung des religiösen Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Elassen des 
Gymnasiums hat ein doppelter Gesichtspunkt den Maßstab abzugeben. Einmal sollen 
die Schüler des Gymnasiums bis zu ihrer Confirmation, und da dieselbe frühestens am 
Schlusse des Unterrichtsjahres der Quarta, meist aber mit Beendigung des Curses der 
Unter= oder Obertertia zu erfolgen pflegt, bereits in diesen Classen einen vollständigen 
und in sich abgeschlossenen Unterricht über biblische Geschichte und Katechismuslehre em- 
pfangen. Sodann aber ist die weitere und tiefere Entwickelung der religiösen Ueber- 
zeugung und des religiösen Lebens, wie sie den wissenschaftlich Gebildeten auch ohne 
theologische Studien kennzeichnen soll, durch Lectüre der heiligen Schrift, durch tiefere 
Begründung der christlichen Lehre und durch Betrachtung der Geschichte des göttlichen 
Reiches auf Erden weiter an= und auszubauen. 
Darnach vertheilt sich der religiöse Unterrichtsstoff, wie folgt: 
in Sexta wöchentlich 3 bis 4 Stunden: biblische Geschichte des Alten Testaments; 
Worterklärung und Memoriren des ersten Hauptstücks; 
1870. 29
	        
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