Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Obertertia: 10 Stunden wöchentlich. 
Lectüre: Caesar de bello Gallico und zur Abwechselung bellum civile; im zwei- 
ten Halbjahre auch leichtere Reden des Cicero, vorzüglich die invectivae in Catilinam. 
Nach der Wiederholung der Casuslehre die Lehre von den tempora und modi. Pro- 
sodische Uebungen. Scripta und Extemporalia möglichst im genauen Anschluß an die 
Lectüre. Memorirstoff aus Ovid und Cicero. 
Untersecunda: 10 Stunden wöchentlich. 
Lectüre: Von Cicero's Reden vorzugsweise de imperio Pompeii, pro Roscio und 
Pro Archia, außerdem Cato maior; von den Dichtern Ovid und im zweiten Halbjahre 
Virgil. Repetition und Erweiterung des syntaktischen Pensums der Tertia. Seripta 
und Extemporalia, dazu metrische Uebungen. Memorirstoff aus der Lectüre. 
Obersecunda: 10 Stunden wöchentlich. 
Lectüre der Historiker Sallustius und Livius, von Cicero's Reden die pro Sulla 
und die zweite Philippica, von den Dichtern Virgi's Aeneis. Scripta und Extem- 
poralia, 3 kleinere freie Aufsätze im Halbjahre. Memorirstoff aus der Lectüre. 
Unterprima: 8 bis 9 Stunden wöchentlich. 
Lectüre: Von Cicero's philosophischen Schriften: Tusculanae disputationes und 
de officlis; von den Reden: pro Milone, pro Sestio, pro Muréna, Verrina IV und V; 
von den Dichtern: Horatii carmina und zur Abwechselung ein geeignetes Stück des 
Terentius. Vier Aufsätze im Halbjahre, Scripta, Extemporalia und Sprechübungen. 
Memorirstoff aus der Lectüre, besonders des Horatius. 
Oberprima: 8 bis 9 Stunden wöchentlich. 
Lectüre: Von den rhetorischen Schriften Cicero's: Brutus, de oratore. Auswahl 
der Briefe. Tacitus. Von den Dichtern: Horatii carmina, satirae und epistolae, 
zur Abwechselung auch ein Stück des Plautus (Captivi, Trinummus). Vier Aufsätze 
im Halbjahre, Scripta und Extemporalia. 
In den drei obersten Classen werden die wichtigsten Abschnitte der Grammatik er- 
weitert und tiefer begründet und wird bei den schriftlichen Arbeiten Gelegenheit genom- 
men, die Lehren der Rhetorik und Stilistik zu behandeln. Die Lectüre giebt Ver- 
anlassung, aus dem Gebiete der Literatur und der Alterthümer, soweit es zu dem 
Verständniß erforderlich ist, geeignete Abschnitte zu behandeln. Die Uebungen in dem 
mündlichen Gebrauche der Sprache müssen zeitig begonnen und theils bei der Erklärung 
der Schriftsteller, theils bei der Wiederholung des Gelesenen oder in besonderen 
Uebungen gefördert und gesichert werden.
	        
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