Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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ischen Rechnungen, in Behandlung der Gleichungen 1. und 2. (3.) Grades, sowie im 
Gebrauche der Logarithmen; Kenntniß der Planimetrie, ebenen Trigonometrie und 
Stereometrie, Alles als wohlverstandenes, geistig verarbeitetes Eigenthum, nicht als 
mechanische Fertigkeit und eingelernte Formel. 
8 66. 
Naturwissenschaften; Vertheilung des Lehrstoffs. 
Sexta: 2 Stunden wöchentlich. 
Beschreibungen aus der Botanik (Sommer) und Zoologie (Winter, hauptsächlich 
Wirbelthiere) auf Grund von Anschauungen. · 
Quinta:2Stundenwöchentlich.- 
Erweiterung des Pensums von Sexta zur Bereicherung der Kenntniß der Arten 
und Gattungen. 
Quarta. 
Da in dieser Classe der Unterricht in der griechischen Sprache beginnt, so fällt der 
naturwissenschaftliche Unterricht aus. 
Untertertia: 2 Stunden wöchentlich. 
Systematische und wissenschaftliche Uebersicht über Botanik und Zoologie. 
· Obertertia: 2 Stunden wöchentlich. 
Anfänge der physischen und mathematischen Geographie. Elemente der Minera— 
logie. 
Untersecunda: 2 Stunden wöchentlich. 
Mineralogie mit Hervorhebung der Krystallographie. 
Obersecunda: 2 Stunden wöchentlich. 
Allgemeinste Lehren der Physik und Chemie. 
Unter= und Oberprima: 2 Stunden wöchentlich. 
Eingehende mathematische Behandlung der wichtigsten Abschnitte aus der Statik 
und Dynamik unter besonderer Berücksichtigung der Bewegungen der Himmelskörper 
und Erläuterung der hauptsächlichsten Lehren aus dem Gebiete des Schalles, des Lichtes, 
der Wärme, der Elektricität und des Magnetismus (soweit thunlich, mit mathematischer 
Begründung). 
867. 
Lehrziel. 
Am Ende des Cursus muß in den Naturwissenschaften eine übersichtliche Darftell-
	        
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