Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Quarta: 2 Stunden wöchentlich. 
Repetition des Pensums der beiden vorigen Classen; neuere Geschichte in Geschichts- 
bildern mit Hervorhebung der säüchsischen Geschichte. 
Untertertia: 2 Stunden wöchentlich. 
Orientalische und griechische Geschichte. 
Obertertia: 2 Stunden wöchentlich. 
Römische Geschichte. 
Unter= und Obersecunda: 3 Stunden wöchentlich. 
Mittelalter und Reformationszeitalter bis 1555 oder 1648. Daneben Wieder- 
holung der römischen Geschichte, unter Berücksichtigung des Verfassungslebens der Römer 
und der alten Geographie. 
Unter= und Oberprima: 3 Stunden wöchentlich. 
Neuere Geschichte von 1555 oder 1648 an; daneben Wiederholung der griechischen 
Geschichte, ebenfalls unter Berücksichtigung des Verfassungslebens der Griechen und der 
alten Geographie. 
§ 72. 
Lehrziel. 
Als Lehrziel in formeller Hinsicht ist anzusehen: ein an der historischen Betrachtung 
entwickeltes und gefördertes Urtheil; in materieller Hinsicht: ein sicherer zusammen- 
hängender Ueberblick über die Hauptbegebenheiten der Weltgeschichte aller Perioden nach 
Zeit und pragmatischem Zusammenhange. 
§ 73. 
Philosophische Propädeutik. 
Da dieser Unterricht mehr den Universitäts= als den Gymnastalstudien angehört, 
auch nicht selten eine geeignete Persönlichkeit zur Ertheilung dieses Unterrichts im Lehrer- 
collegium fehlt, so soll es in das Ermessen der Reetoren gestellt bleiben, ob sie diesen 
Unterrichtsgegenstand mit wöchentlich 1 Stunde für beide Primen im Lehrplane ansetzen 
wollen oder nicht. 
Wo aber derselbe ertheilt wird, kann er zwar Gegenstand der Semestral= und 
Jahresprüfungen, nicht aber der Maturitätsprüfungen sein. 
8 74. 
Zeichnen. 
Zur Theilnahme am Unterrichte im freien Handzeichnen soll an allen Gymnasien 
1870. 31
	        
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