Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Gelegenheit geboten werden, und zwar ist die Theilnahme an demselben für die Schüler 
der Sexta und Quinta obligatorisch, dagegen für die Schüler aller übrigen Classen nur 
facultativ. Dieser Unterricht wird in wöchentlich 2 Stunden ertheilt. 
§ 75. 
Schönschreiben. 
Unterricht im Schönschreiben wird nur an die Schüler der zwei oder drei untersten 
Classen in wöchentlich 2 Stunden ertheilt. 
Es steht aber in der Befugniß der Rectoren, einzelne Schüler aller Classen eine 
Zeit lang und bis ihre Handschrift sich gebessert hat, der Theilnahme an diesem Unter- 
richte zu überweisen, wenn die Unleserlichkeit ihrer Handschrift eine solche Maßregel 
nöthig macht. 
8 76. 
Gesang. 
Der Gesangunterricht wird zunächst allen Schülern zur Ausbildung ihrer Stimme, 
zur Erlernung der Kirchenmelodieen für den kirchlichen Gebrauch, und zwar in den 
3 Unterclassen in wöchentlich zwei, in allen übrigen Classen in wöchentlich einer Stunde 
ertheilt. Von der Theilnahme an diesem Unterrichte haben die Rectoren nach Ver- 
nehmung mit den Gesanglehrern nur die Schüler zu dispensiren, deren Stimme mutirt, 
oder für die aus anderen Gründen nach ärztlichem Zeugnisse von der Theilnahme an 
diesem Unterrichte Nachtheil zu befürchten steht. 
877. 
Turnen. 
Der Turnunterricht wird für alle Classen in wöchentlich 2 Stunden ertheilt. Die 
Theilnahme an diesem Unterrichte ist um so mehr allen Schülern zur Pflicht zu machen, 
als die regelmäßige und methodische Einführung des Turnens an allen Gymnasien des 
Landes bereits erfahrungsmäßig die körperliche Schwächlichkeit, welche an vielen Zög— 
lingen der Gymnasien früher wahrzunehmen gewesen ist, sehr merklich beseitigt hat. 
Dispensation von demselben auf längere Zeit ist daher von dem Rector nur auf ärzt— 
liches Zeugniß zu ertheilen. 
Die zweckmäßige Ertheilung dieses Unterrichts wird von dem Director der Turn— 
lehrer-Bildungsanstalt zu Dresden auf Anordnung des Ministeriums an den Gymnasien 
überwacht.
	        
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