Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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8 78. 
Uebersicht über den Lehrplan. 
Die vorstehenden Bestimmungen ergeben für jede Classe und jeden Unterrichtsgegen— 
stand der Gymnasien folgende Stundentabelle: 
  
  
  
  
  
  
  
Religion . . . 
Deutsche Sprache 
Lateinische Sprache 
Griechische Sprache. 
Französische Sprache 
Hebräische Sprache 
Mathematik 
Rechnen 
Naturwissenschaften. 
Geschichte 
Geographie 
(Philosophische Propa- 
deutik) 
  
I. A. I IB 11.A.11.B.1II.A.-111.B.Iv. V. VI. 
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Zeichne 
Schönschreiben 
Gesang 
Turnen 
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879. 
Abweichungen von dem Lehrplane. 
Abweichungen von diesem Lehrplane sind in Betreff der zu erreichenden Endziele 
gar nicht, in Betreff der Vertheilung des Lehrstoffs und der auf dessen Mittheilung zu 
verwendenden Stundenzahl nur insoweit gestattet, als es die verschiedene Stärke und 
der jeweilige Stand der Classen zweckmäßig erscheinen läßt und das Ministerium es für 
jeden besonderen Fall genehmigt hat. 
8 80. 
Lectionsbücher. 
Zur Controle über Einhaltung des Lehrplans ist in jedem Gymnasium für jede 
Classe desselben ein Lectionsbuch anzulegen, in welches von jedem in der Classe beschäf- 
tigten Lehrer am Schlusse jedes Vierteljahrs, nach Befinden innerhalb kürzerer Fristen, 
eine kurze Angabe und Uebersicht des von ihm behandelten Lehrstoffs einzutragen ist. 
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