Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Dasselbe befindet sich in den Händen des Rectors und wird behufs der Eintragung 
14 Tage vor Schluß des Vierteljahrs im Lehrerzimmer aufgelegt. 
8 81. 
Lehrbücher. 
Außer den bei dem sprachlichen Unterrichte zu gebrauchenden Lehr= und Uebungs- 
büchern ist auch auf die Einführung zweckmäßiger Lehrbücher und Leitfaden in der 
Religion, Geschichte, Geographie, Naturkunde und Mathematik Bedacht zu nehmen, da- 
mit bei dem Unterrichte in diesen Lehrfächern das zeitraubende und auch sonst mit 
manchen Nachtheilen verknüpfte Dictiren möglichst vermieden werde. 
Zu Einführung solcher Lehrbücher ist die Genehmigung des Ministeriums erforder- 
lich. (Verordnung vom 21. März 1835, § 9.) 
Die Lehrer haben übrigens auch darauf zu sehen, daß die Schüler sich nur solcher 
Bücher in der Schule bedienen, welche auf gutes Papier und nicht zu fein gedruckt sind, 
damit sie durch den öfteren Gebrauch derselben die Augen nicht angreifen. 
l 82. 
Correctur der schriftlichen Arbeiten. 
Je höher der geistige Gewinn von der Selbstthätigkeit der Schüler und daher 
namentlich von den schriftlichen Arbeiten derselben zu veranschlagen ist, desto schwerer 
wiegt die Pflicht der Lehrer, sich der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Correctur dieser 
Arbeiten zu unterziehen. Vornehmlich aber liegt es in der Verpflichtung der Rectoren, 
darüber zu wachen, daß dieß Seiten aller Lehrer geschehe, daher wenigstens einmal halb- 
jährig die schriftlichen Arbeiten aller Classen in dieser Beziehung zu revidiren und die- 
jenigen Lehrer, welche sich nach wiederholten fruchtlosen Ermahnungen derartiger Ver- 
säumnisse schuldig machen, bei den vorgesetzten Behörden anzuzeigen. 
§ 83. 
Privatleetüre. 
Der Unterricht, besonders in den altclassischen Sprachen, ist durch Privatlectüre der 
Schüler zu vervollständigen und daher wenigstens von Untersecunda an ein altelassischer 
Schriftsteller, wie bereits in den Lehrgängen angedeutet worden ist, neben der Lectüre 
im öffentlichen Unterrichte von jedem Schüler zu lesen. 
Während den Schülern der beiden Secunden der privatim zu lesende Schriftsteller 
von dem Classenordinarius vorzuschreiben ist, steht den Schülern der Primen die Wahl 
desselben unter Genehmigung des Classenordinarius frei.
	        
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