Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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ung der Abiturienten ist die Anwesenheit wenigstens des geistlichen Mitglieds der Com— 
mission erforderlich. 
Außerdem wird das Ministerium bei diesen Prüfungen abwechselnd und so oft als 
möglich durch einen Commissar aus seiner Mitte oder durch einen anderen Abgeordneten 
vertreten sein. 
887. 
Wer zu dieser Prüfung zuzulassen. 
Um Zulassung zu dieser Prüfung haben die Schüler ein Vierteljahr vor ihrem Ab— 
gange nachzusuchen. Zu derselben sind nur diejenigen zuzulassen, welche ihren Gym— 
nasialcursus beendigt und wenigstens ein Jahr in Oberprima gesessen haben; 
außerdem diejenigen, welche nach Maßgabe der Verordnung vom 30. Juni 1861, 
die Maturitätsprüfung derjenigen Inländer betreffend, welche dieselbe nicht unmittelbar 
nach ihrem Abgange an dem Gymnasium, auf welchem sie gebildet sind, bestehen — von 
dem Ministerium den einzelnen Gymnasien zugewiesen werden. 
Ausländer, welche zu den Maturitätsprüfungen zugelassen werden und ein Maturi— 
tätszeugniß erlangen wollen, sind in Betreff der Vorbedingungen der Zulassung (Zeug— 
nisse über ihre Vorbereitung und deren Dauer, sowie über ihr Verhalten), wie der 
Anforderungen an ihre Leistungen ganz den an Inländer gestellten Bedingungen unter— 
worfen. 
8 88. 
Zeit der Maturitätsprüfung. 
Die Maturitätsprüfung findet regelmäßig einmal im Jahre in den letzten Wochen 
vor Ostern statt. 
Außerdem soll vor Michaelis eine Maturitätsprüfung für diejenigen Schüler ge— 
stattet sein, welche bei der vorhergehenden Maturitätsprüfung zu Ostern wegen unzu— 
reichender Leistungen haben zurückgewiesen werden müssen, oder welche freiwillig ein 
halbes Jahr über die gesetzlich bestimmte Zeit in Oberprima verblieben sind, oder 
Michaelis das gesetzliche Jahr in Oberprima vollendet haben, oder welchen durch Dispen— 
sation Seiten des Ministeriums (vergl. 8 40) eine frühere Zulassung gestattet worden ist. 
Die Prüfungstage sind den vorgesetzten Behörden 14 Tage zuvor anzuzeigen. 
889. 
Modalität der Prüfung. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und hat sich auf alle Lehrfächer der 
Oberprima (mit der 8 73 gedachten Ausnahme) zu erstrecken. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
	        
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