Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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85. Die Prüfung besteht 
1. in der Anfertigung zweier gewöhnlicher Hufeisen für ein zum Beschlage vorge— 
führtes Pferd und in der vollständigen Ausführung des Beschlags mit diesen 
Eisen; 
2. in der Anfertigung eines Hufeisens für einen bestimmten Huf und zu einem be— 
sonderen Zwecke (z. B. Winterbeschlag, Beschlag eines kranken oder fehlerhaften 
Hufes); 
3. in der mündlichen Beantwortung solcher Fragen aus dem Gebiete der Hufbeschlag— 
kunst, deren Beantwortung auch von einem nur praktisch gebildeten Hufschmiede 
gefordert werden kann, und die sich auf 
a) die Regeln und Grundsätze des Hufbeschlags überhaupt und die dabei vor— 
kommenden Fehler, 
b) das Verfahren bei dem Beschlage gesunder Hufe und bei dem sogenannten 
Winterbeschlage, und 
c) den Beschlag fehlerhafter und kranker Hufe 
beziehen. 
6. Censuren werden nicht ertheilt. Wer die Prüfung mit Erfolg bestanden 
hat, erhält durch die Commission für das Veterinärwesen kostenfrei ein Diplom als ge- 
prüfter Hufbeschlagmeister, und kann sich dieses Prädicats auch in seiner Firma 
bedienen. 
Die Namen der mit Diplomen versehenen Personen werden in der Leipziger Zeit- 
ung bekannt gemacht. 
Demnächst werden auch alle Diejenigen, welche bisher, auf Grund der Verordnung 
vom 10. April 1856, den Hufbeschlag betreffend (Seite 49 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1856), oder der Eingangs erwähnten Verordnung vom 15. 
April 1863, die Prüfungen im Hufbeschlage betreffend, bei einer von den im § 1 ge- 
nannten Prüfungscommissionen die Prüfung bestanden und mindestens die zweite Censur 
empfangen haben, hiermit ermächtigt, sich des Prädicats als geprüfter Hufbeschlagmeister 
zu bedienen. 
& 7. Jeder, welcher das Prädicat als geprüfter Hufbeschlagmeister führt, ist ver- 
bunden, auf Erfordern des betreffenden Bezirksthierarztes über die Berechtigung dazu 
durch Vorlegung seines Diploms oder beziehendlich der empfangenen Censur sich aus- 
zuweisen. 
8. Zum Behufe der auszustellenden Diplome (8§ 6) ist über den Erfolg der 
künftigen Prüfungen von jeder der beiden Prüfungscommissionen in Leipzig und Zwickau
	        
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