Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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innerhalb 8 Tagen nach Ablauf des vierzehntägigen Prüfungstermins (§ 2) der Com- 
mission für das Veterinärwesen Anzeige zu erstatten. 
#9. Ertheilung besonderer Prämien an Solche, welche die Prüfung vorzüglich 
bestanden haben, bleibt vorbehalten. 
10. Was die landständische Prüfungscommission in der Oberlausitz betrifft, so 
ist diese den Prüfungscommissionen in Dresden, Leipzig und Zwickau gleichgestellt, so 
lange überhaupt die Oberlausitzer Landkreisstände sie in der seitherigen Maße fortbe- 
stehen lassen. 
Für die Prüfungen vor derselben bleiben aber rücksichtlich der Zeit, sowie der An- 
meldung die von den gedachten Ständen ertheilten Vorschriften maßgebend. 
& 11. Die in den §§ 6 und 7 getroffenen Bestimmungen gelten auch für Diejeni- 
gen, welche bei der Oberlausitzer Prüfungscommission die Prüfung bestehen, oder be- 
ziehendlich bisher bestanden und mindestens die zweite Censur empfangen resp. eine 
Prämie oder Belobigung zugebilligt erhalten haben. 
Auch hat die nurgedachte Prüfungscommission der Commission für das Veterinär- 
wesen, zum Behufe der auszustellenden Diplome und der Bekanntmachung der damit zu 
versehenden Personen, über den Erfolg der bei ihr künftig bestandenen Prüfungen inner- 
halb der im § 8 bezeichneten Frist Mittheilung zu machen. 
Dresden, am 19. Mai 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
v70. Verordnung, 
die erecutivische Beitreibung von Gemeindeabgaben u. s. w. betreffend; 
vom 16. April 1870. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird, beziehendlich auf Grund ständischer Ermächtigung, 
hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Zur Beitreibung rückständiger Communal-, Parochial-, Schul= und Armencassen- 
Abgaben und Anlagen genügt eine von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Zahlungs- 
auflage.
	        
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