Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Die Gerichtsbehörden haben auf Grund einer Requisition der Verwaltungsbehörde, 
in welcher auf die erfolglos erlassene Zahlungsauflage Bezug genommen ist, ohne noch— 
malige Erlassung einer Hülfsauflage ihrerseits, sofort die Execution zu verfügen. 
2. Die Zahlungsauflage ist in der Form einer, den gewöhnlichen Kostenzetteln ähn— 
lichen schriftlichen Erinnerung zu erlassen, welche nächst der Bezeichnung des Schuldners 
und der Schuld enthalten muß: 
a) die Angabe des Zahlungstags oder einer bestimmten Zahlungsfrist, 
b) die Androhung der sofortigen Hülfsvollstreckung durch die Gerichtsbehörde im 
Falle der Nichtzahlung. 
Ueber den, vorstehenden Erfordernissen gemäß, erfolgten Erlaß und die gehörige 
Behändigung der Zahlungsauflage ist eine kurze Notiz mit Angabe der gesetzten Zahlungs- 
frist zu den Acten der Verwaltungsbehörde zu bringen. 
Z. Für den Erlaß der Zahlungsauflage ist an Kosten ein Mehreres nicht, als der 
Betrag von — . 1 Neugroschen — zu berechnen. 
Dresden, am 16. April 1870. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts, 
der Justiz und des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
Letzte Absendung: am 21. Juni 1870.
	        
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