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Gesctz- und Verordnungsblualt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1870.
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71. Bekanntmachung,
die Einführung der Correspondenzkarten betreffend;
vom 15. Juni 1870.
Die nachstehende Verordnung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni
laufenden Jahres, betreffend die Einführung der Correspondenzkarten, wird hierdurch
für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 15. Juni 1870.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
Berlin, den 6. Juni 1870.
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes
vom 2. November 1867 werden folgende Bestimmungen getroffen:
Behufs Erleichterung des brieflichen Verkehrs werden fortan Correspondenz-
karten zur Beförderung durch die Post zugelassen. Die Vorderseite der Correspon-
denzkarte enthält einen zur Einrückung der Adresse bestimmten Vordruck.
Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schriftlichen Mittheilungen be-
nutzt werden. Die Adresse und die Mittheilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift
oder sonstigem färbenden Material geschrieben werden, nur muß die Schrift haften und
deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Litho-
graphie u. s. w. hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zu-
lässig sind. Der Absender braucht sich nicht zu nennen.
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