Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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unter I, II und III beigedruckten Schemas einzurichtenden Abtheilungen (Geburts-, 
Heiraths= und Todtenregister) zu führen. 
Das im § 20 des Gesetzes vorgeschriebene, ebenfalls gesondert zu führende Dissi- 
dentenregister ist nach dem unter IV beigedruckten Schema einzurichten. 
Jedes Gerichtsamt hat, sobald sich zur Eintragung eines Falles in das Civilstands- 
oder in das Dissidentenregister Veranlassung bietet, das betreffende Register anzu- 
legen. 
Die Unterlagen, auf welche die Einträge sich gründen, sind zu besonderen Acten 
zu nehmen und bei jedem Eintrage ist die Actenstelle anzugeben, an welcher sich die 
Unterlagen befinden. 
Am Schlusse jedes Jahres sind beglaubigte Duplicate des Civilstands= und des 
Dissidentenregisters vom abgelaufenen Jahre an das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts einzusenden. 
#2. Die im Königreiche Sachsen bei Personen, welche keiner vom Staate aner- 
kannten Religionsgesellschaft angehören, vorkommenden Geburts= und Sterbefälle find 
auch dann in das Geburts= beziehendlich Sterberegister einzutragen, wenn die Eltern 
oder die außereheliche Mutter des neugeborenen Kindes nicht Sächsische Staatsange- 
hörige sind oder der Verstorbene nicht Sächsischer Staatsangehöriger war. 
Der Name des Vaters eines einzutragenden außerehelichen Kindes ist im Geburts- 
register anzugeben, wenn die Mutter oder der Vormund des Letzteren darauf anträgt 
und der Vater vor Gericht in Person oder durch einen mittelst öffentlicher Urkunde dazu 
gerechtfertigten Bevollmächtigten seine Einwilligung erklärt. 
Bei jedem im Register einzutragenden Todesfalle ist ein Zeugniß des Arztes oder 
der Leichenfrau über das Ableben der betreffenden Person beizubringen. 
# 3. Das Befugniß des Gerichts in Betreff der Eheschließung tritt unter den im 
Gesetze angegebenen Voraussetzungen in Bezug auf Personen, welche nicht Sächsische 
Staatsangehörige sind, nur dann ein, wenn der eine oder der andere Theil des Braut- 
paars im Königreiche Sachsen seinen Wohnsitz hat. 
Dafern der Bräutigam nicht Sächsischer Staatsangehöriger ist, und darüber, ob die 
Eingehung einer Ehe zwischen ihm und der Braut nach den Gesetzen des Staates, 
welchem er angehört, verboten sei, Zweifel obwalten, hat der Bräutigam auf Verlangen 
des Gerichts nachzuweisen, daß dieß nicht der Fall sei. (Vergl. § 13 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs.)
	        
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