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unter I, II und III beigedruckten Schemas einzurichtenden Abtheilungen (Geburts-,
Heiraths= und Todtenregister) zu führen.
Das im § 20 des Gesetzes vorgeschriebene, ebenfalls gesondert zu führende Dissi-
dentenregister ist nach dem unter IV beigedruckten Schema einzurichten.
Jedes Gerichtsamt hat, sobald sich zur Eintragung eines Falles in das Civilstands-
oder in das Dissidentenregister Veranlassung bietet, das betreffende Register anzu-
legen.
Die Unterlagen, auf welche die Einträge sich gründen, sind zu besonderen Acten
zu nehmen und bei jedem Eintrage ist die Actenstelle anzugeben, an welcher sich die
Unterlagen befinden.
Am Schlusse jedes Jahres sind beglaubigte Duplicate des Civilstands= und des
Dissidentenregisters vom abgelaufenen Jahre an das Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts einzusenden.
#2. Die im Königreiche Sachsen bei Personen, welche keiner vom Staate aner-
kannten Religionsgesellschaft angehören, vorkommenden Geburts= und Sterbefälle find
auch dann in das Geburts= beziehendlich Sterberegister einzutragen, wenn die Eltern
oder die außereheliche Mutter des neugeborenen Kindes nicht Sächsische Staatsange-
hörige sind oder der Verstorbene nicht Sächsischer Staatsangehöriger war.
Der Name des Vaters eines einzutragenden außerehelichen Kindes ist im Geburts-
register anzugeben, wenn die Mutter oder der Vormund des Letzteren darauf anträgt
und der Vater vor Gericht in Person oder durch einen mittelst öffentlicher Urkunde dazu
gerechtfertigten Bevollmächtigten seine Einwilligung erklärt.
Bei jedem im Register einzutragenden Todesfalle ist ein Zeugniß des Arztes oder
der Leichenfrau über das Ableben der betreffenden Person beizubringen.
# 3. Das Befugniß des Gerichts in Betreff der Eheschließung tritt unter den im
Gesetze angegebenen Voraussetzungen in Bezug auf Personen, welche nicht Sächsische
Staatsangehörige sind, nur dann ein, wenn der eine oder der andere Theil des Braut-
paars im Königreiche Sachsen seinen Wohnsitz hat.
Dafern der Bräutigam nicht Sächsischer Staatsangehöriger ist, und darüber, ob die
Eingehung einer Ehe zwischen ihm und der Braut nach den Gesetzen des Staates,
welchem er angehört, verboten sei, Zweifel obwalten, hat der Bräutigam auf Verlangen
des Gerichts nachzuweisen, daß dieß nicht der Fall sei. (Vergl. § 13 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.)