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AMÆ 75. Bekanntmachung,
die Bewilligung der vom Vorschußvereine zu Euba erbetenen Ausnahmen von
bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 11. Juni 1870.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen—
schaftsregister eingetragenen Vorschußvereine zu Euba auf dessen Ansuchen diejenigen
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten
Bestimmungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird
dieß gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch be—
kannt gemacht.
Dresden, am 11. Juni 1870.
Ministerium der Jufstiz.
Für den Minister:
D. Siebdrat.
Kirsch.
Statut
des Vorschußvereins zu Euba.
2c. 2c.
§ 13. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses
Staats= und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist
in dem Falle, wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird,
der Vorstand ermächtigt, das Pfand nach Maßgabe der hierüber nach §§ 480 und 481
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Vorschriften zu verkaufen und die Forderung
des Vorschußvereins mit dem Kaufpreise zu decken.
Dieses Recht besteht auch, wenn über das Vermögen des Verpfänders der Con-
curs eröffnet worden ist; jedenfalls ist der Verein nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags das Pfand an die Concursmasse abzuliefern verpflichtet.
Verbleibt bei dem Verkaufe des Pfandes nach völliger Tilgung der Forderung des
Vereins vom Kaufpreise ein Ueberschuß, so ist dieser an die Concursmasse abzuliefern;
wird dagegen die Forderung des Vereins durch den Kaufpreis nicht gedeckt, so ist das
Fehlende beim Concurse zu liquidiren.