Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
& 76. Bekanntmachung, 
den §& 13 der Telegraphenordnung vom December 1868 betreffend; 
vom 23. Juni 1870. 
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes 
vom 18. dieses Monats, den § 13 der Telegraphenordnung für die Correspondenz 
auf den Linien des Telegraphenvereins vom December 1868 (vergl. die Bekannt- 
machung vom 15. Januar 1869, Seite 2 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1869) betreffend, wird für das Königreich Sachsen hiermit zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. 
Dresden, den 23. Juni 1870. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
  
Heydenreich. 
Bekanntmachung. 
Nach den Vereinbarungen des Telegraphenvertrags zwischen dem Norddeutschen 
Bunde, Bayern, Württemberg, Baden, Oesterreich= Ungarn und den Niederlanden, de 
dato Baden-Baden, den 25. October 1868, treten mit dem 1. Juli dieses Jahres für 
die telegraphische Vereinscorrespondenz neue Tarifbestimmungen in Kraft. 
In Folge dessen erhält der § 13 der Telegraphenordnung vom December 1868 
nachstehende veränderte Fassung: 
13. 
Beförderungsgebühren. 
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine 
Depesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf die einfache 
Depesche anwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte mehr. 
Zur Ermittelung der Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und 
Privatdepeschen, welche innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist das gesammte
	        
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