Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Bis auf andere Bestimmung kann innerhalb des vorerwähnten Zeitraums ein solcher 
Umtausch gegen neue Cassenbillets auch bei der Lotterie-Darlehnscasse zu Leipzig 
stattfinden. 
& 2. Die vorgedachten älteren Cassenbillets können bis zu dem 31. Mai 1871 
nach wie vor bei allen Staatscassen in Zahlung verwendet, dagegen während der Mo- 
nate Juni, Juli und August 1871 nur noch bei den § 1 genannten Cassen zum Um- 
tausche präsentirt werden. 
Die Staatscassen haben aber dergleichen ältere Cassenbillets schon vom 1. September 
1870 an nicht weiter auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an 
die Centralcassen mit einzusenden, oder bei den Auswechslungscassen unmittelbar um- 
zusetzen. Insoweit in dieser Beziehung bereits an einzelne Cassenstellen Anweisung er- 
gangen ist, hat es dabei zu verbleiben. 
s# 3. Im Uebrigen wird vorbehalten, nach Ablauf der obigen zwölfmonatlichen 
Frist seiner Zeit einen Präclusivtermin, von welchem ab alle bis dahin nicht umgetauschte 
Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855 gänzlich als werthlos zu betrachten sind, 
festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen. 
Dresden, am 12. Juli 1870. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
v. Brück. 
81. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Johann David Preibisch-Stiftung 
zu Reichenau; 
vom 1. Juli 1870. 
Nochdem das Justizministerium die im § 21, Abs. 1 der Statuten der Johann David 
Preibisch-Stiftung zu Reichenau enthaltene Rechtsvergünstigung, nach welcher diese 
Stiftung die in 88 2057, 2060 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Seite 238 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) geordnete Berechtigung der daselbst gedachten 
öffentlichen Anstalten genießen soll, auf Grund von § 7 des Gesetzes, die juristischen 
Personen betreffend, vom 15. Juni 1868 und von § 2 der zu diesem Gesetze gehörigen 
Ausführungsverordnung (Seite 316 und Seite 499, Abth. I. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1868), mit der Maßgabe genehmigt hat: daß durch die
	        
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