Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Genehmigung dieser Ausnahmebestimmung die Anwendbarkeit der Vorschrift im 8 2059 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen wird, so hat das Ministerium des 
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beglaubigung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 1. Juli 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Statuten 
der Johann David Preibisch-Stiftung zu Reichenau. 
20. 2. 
# 21. Die Stiftung genießt die Rechte einer juristischen Person und die in 
§§ 2057, 2060 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen vom 2. Januar 
1863 geordnete Berechtigung der milden Stiftungen und Versorgungsanstalten. 
2c. 2c. 
82. Verordnung, 
das Königlich Preußische Gesetz wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung, 
vom 11. Mai 1851, betreffend 
vom 18. Juli 1870. 
  
—“-5 
Indem das unterzeichnete Kriegs-Ministerium das nach Art. 61 der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes und § 1,6 der Verordnung vom 7. November 1867 (Bundes- 
Gesetzblatt vom Jahre 1867, Seite 126) für das gesammte Gebiet des Norddeutschen 
Bundes in Gültigkeit getretene Königlich Preußische Gesetz wegen der Kriegsleistungen 
und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 für das Königreich Sachsen mit der Beilage 
— unter O noch besonders zur öffentlichen Kenntniß bringt, verordnet dasselbe mit Ge- 
— 
nehmigung Sr. Majestät des Königs zu einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes noch 
Folgendes:
	        
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