Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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c) die Gespannarbeitstage in derselben Frist über die doppelte Zahl der 
vorhandenen Gespanne hinausgehen;“ 
3. für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden zur Anleg— 
ung von Magazinen und Lazarethen, sowie derjenigen Räumlichkeiten, welche 
für Wachen, Handwerkstätten und zur Unterbringung von Militäreffecten er- 
forderlich sind; ferner für die Gewährung freier Plätze und unbestellter Grund- 
stücke — bis zur Zeit der Saatbestellung — zu Lägern und Bivouaks, zu den 
Uebungen der Truppen und zur Aufstellung der Geschütze und Fahrzeuge. 
84. 
Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Heu und Stroh und, 
sofern die Umstände es erfordern, auch an Fleisch zur Versorgung der Magazine zu be— 
schaffen, deren Anlegung und Füllung nach Zeit und Ort von der obersten Militär— 
behörde bestimmt wird. 
85. 
Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt: 
1. auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Berücksichtigung der 
Leistungsfähigkeit und Lage derselben; dabei ist auf eine möglichst billige Aus— 
gleichung Bedacht zu nehmen; · 
2. innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Oberpräsidenten unter Zuziehung 
eines von der Provinzialvertretung gewählten Ausschusses; 
3. innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, durch die Landräthe unter Zuziehung 
eines von der Kreisvertretung gewählten Ausschusses. 
86. 
Die Höhe der Vergütigung für die nach §§ 4 und 5 bewirkten Landlieferungen an 
Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedens- 
jahre — mit Weglassung des theuersten und wohlfeilsten Jahres — bestimmt. Dabei 
werden die Preise nach den in Folge des Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetzsammlung 
1850, S. 86) festgesetzten Normalmarktorten für die danach gebildeten Bezirke, und 
in den Landestheilen, in denen jenes Gesetz nicht zur Ausführung gekommen ist, für 
jeden Kreis die Preise des Hauptmarktorts des Kreises zum Grunde gelegt. 
87. 
1 
Die Verwaltung der Magazine, deren Bestände mit der Einlieferung in das Eigen- 
thum des Staates übergehen, ist Sache der Staatsbehörden; die der Etappenmagazine 
kann jedoch auch den Communalbehörden übertragen werden, insofern am Orte König- 
1870. 39 
Leistungen 
gegen Ent- 
schädigung. 
a) Landliefer- 
ungen in 
Magazine.
	        
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