Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 247 — 
812. 
Außer den Gebäuden, Räumlichkeiten und Grundstücken, welche die Gemeinden H Grundstücke 
nach § 3, Nr. 3 unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben zur Ueberweisung der und Gebände. 
sonstigen für den Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, Lager-, Bivouaks= und Uebungs- 
plätze, sowie der zur Anlegung von Wegen erforderlichen Grundstücke und Materialien, 
gegen eine durch Commissarien festzustellende Vergütung verpflichtet. In gleicher Weise 
wird die Entschädigung für entzogene Benutzung der Grundstücke, welche zur Ergänzung 
fortificatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung erforderlich sind, unter 
Berücksichtigung des verminderten Werthes, festgestellt, sofern die Rayon-Gesetze nicht 
schon den Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Werden die Grundstücke nach ein- 
getretener Desarmirung der Festung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Entschädigung 
nach den für Expropriationen bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
8 13. 
Ueber die nach §§ 4 bis 12 zu gewährenden Vergütungen stellt der Staat An- 
erkenntnisse aus, welche vom ersten Tage des auf die Lieferung folgenden Monats mit 
vier Procent jährlich verzinst werden. Die festgestellte Vergütigung wird kreisweise ge- 
währt, und bleibt es den Kreisen resp. Gemeinden überlassen, die Ausgleichung unter 
den Eingesessenen zu bewirken. 
8 14. 
Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Gardetruppen (einschließlich der §) Mobilmach- 
Garde-Landwehr), für die Linientruppen und die Trains findet nach Maßgabe der Ver- “n 
ordnung vom 24. Februar 1834 (Gesetzsammlung 1834, S. 56) statt. Die Be- 
stimmungen derselben über die Vergütigung finden auch Anwendung auf den Ersatz des 
Abgangs an Pferden zur Zeit des Krieges, welcher Ersatz von denjenigen Bezirken 
geleistet werden muß, wo der Abgang eingetreten ist. 
Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Provinzial-Landwehr erfolgt in 
Gemäßheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund der Landwehrordnung vom 
21. November 1815 von den zu den betreffenden Landwehr-Bataillonsbezirken gehörigen 
Kreisen unentgeltlich. Den Ersatz des Abgangs während des mobilen Zustandes über- 
nimmt die Staatscasse. Beim Eintritte der Demobilmachung sind den betreffenden 
Kreisen resp. Landwehr-Bataillonsbezirken die von ihnen früher gestellten, effectiv noch 
vorhandenen oder vom Staate ersetzten Pferde in natura zurückzuliefern. Sind Land- 
wehrpferde wegen Unbrauchbarkeit zum Dienste verkauft und nicht ersetzt worden, so ge- 
bührt der volle Erlös den betreffenden Kreisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.