Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in der 
Regel nur dann casernirt werden, wenn sie an dem Orte des Cantonnements länger 
als drei Tage verweilen, wenn ferner in den Casernen neben den gehörig ausgestatteten 
Wohnräumen auch vollständig eingerichtete Koch= und Menage-Anstalten vorhanden 
sind, und wenn der tägliche Bedarf an Verpflegungsgegenständen aller Art nach den 
für mobile Truppen bestehenden Vorschriften denselben entweder aus den Magazinen 
oder durch Vermittelung der betreffenden Ortsbehörden regelmäßig geliefert werden 
kann. 
# Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen soviel als möglich immer in den vor- 
handenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen, sobald höhere Rücksichten 
nicht eine Ausnahme hiervon gebieten. 
8 20. 
Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und 
Militärbeamten nach 8 3,1 verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobil— 
machung ab den Gemeinden aus der Staatscasse nicht gewährt wird, können auch die 
Forderungen der Quartierbedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, 
wie sie das Servisregulativ vom 17. März 1810 gestattet; namentlich muß bei Durch— 
märschen, in engen Cantonnements und in belagerten Festungen das Militär sich mit 
demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse an— 
gewiesen werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen. 
821. 
Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den nöthigen Be= Präclusivfrist 
scheinigungen versehen, bei dem betreffenden Landrathe innerhalb eines Jahres nach er- sir enser 
folgter Demobilmachung anzumelden. gütigungs- 
Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit dreimonatlichem Präclusiv= Ansprüche. 
termine öffentlich aufgerufen und nach Ablauf des letzteren, wenn sie auch bis dahin 
nicht angemeldet worden sind, von jeder Befriedigung ausgeschlossen. 
8 22. 
Dieses Gesetz gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Armee; es treten Suspension 
daher während dieser Zeit alle entgegenstehenden und namentlich die auf den Friedens- alrn bn ch 
zustand gerichteten Bestimmungen außer Kraft. stimmungen. 
l23. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 12. November 1850. 
Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jener Verordnung erfolgt sind, finden auch 
1870. 40
	        
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