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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1870.
83. Verordnung
zur Bekanntmachung einer mit der Großherzoglich Badischen Regierung in Betreff
der gegenseitigen Leistung der Rechtshülfe getroffenen Uebereinkunft;
vom 12. Juli 1870.
Nechdem mit der Großherzoglich Badischen Regierung Inhalts der nachstehenden, mit
einer gleichlautenden Erklärung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Groß-
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 30. April dieses Jahres
ausgewechselten Ministerialerklärung von demselben Tage darüber, welche Bestimmungen
der zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Badischen Regierung be-
sage der mittelst Verordnung vom 31. Juli 1855 (Seite 165 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1855) bekannt gemachten Ministerialerklärung vom 19. Juli
desselben Jahres zur Beförderung der Rechtspflege getroffenen Uebereinkunft als durch
die Bestimmung im Art. 46, Abs. 2 des unterm 14. Januar des gegenwärtigen
Jahres zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthume Baden wegen
wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe abgeschlossenen Staatsvertrags (Seite 67 fg.
des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870) von selbst außer
Kraft getreten anzusehen seien, Einverständniß erzielt und zugleich die Aufhebung der
durch diesen Staatsvertrag nicht berührten Bestimmung im Art. 28 der zuerst-
erwähnten Uebereinkunft vereinbart worden ist, so wird Solches mit Genehmigung Sr.
Majestät des Königs hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Zugleich werden alle hierländischen Gerichtsbehörden mit dem Bemerken, daß einer
von der Großherzoglich Badischen Regierung abgegebenen Erklärung zufolge von Seiten
der Großherzoglich Badischen Behörden in dieser Hinsicht Reciprocität erwartet werden
kann, beziehendlich auf Grund der Bestimmung im § 171 der Verordnung, das Ver-
fahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 (Seite 33
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) hiermit ein für alle Mal er-
mächtigt und angewiesen, in nichtstreitigen Rechtssachen, insbesondere in Grund= und
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