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Grund von 8 57 des nurgedachten Gesetzes hiermit für das Königreich Sachsen zur all-
gemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 27. Juli 1870.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
Berlin, den 13. Juli 1870.
Der § 38 des unterm 11. December 1867 erlassenen Reglements zu dem Gesetze über
das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 kommt im König-
reiche Sachsen in der nachstehenden, abgeänderten Fassung zur Anwendung und wird
diese Abänderung auf Grund der Vorschrift im §57 des angeführten Gesetzes hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
38.
I. In Betreff der Bestellung der von Behörden im Königreiche Sachsen ausgehen-
den, mit Behändigungsschein (Insinnationsdocument) versehenen Zufertigungen in Ver-
waltungssachen gelten innerhalb des Königreichs Sachsen folgende Bestimmungen:
1. Die Zustellung einer Zufertigung hat an die Person zu erfolgen, für welche sie
bestimmt ist und zwar in deren Behausung oder Gewerbslocale, oder, wenn die-
selbe weder eine Behansung noch ein Gewerbslocal hat, überall, wo sie anzu-
treffen ist. Jede auch außerhalb der Behausung oder des Gewerbslocals
geschehene Zustellung ist gültig, wenn die Zufertigung angenommen wird.
Wird die Annahme ohne Rechtsgrund verweigert, so hat das Angebot der Zu-
stellung dieselbe Wirkung, wie die Zustellung.
2. Bei Abwesenheit der Person, für welche die Zufertigung bestimmt ist, kann die
Zustellung geschehen:
a) an ihren Ehegatten, an ihre Eltern oder Großeltern, an ihre Kinder oder
Enkel, sowie an die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen, einschließlich
des Gesindes, vorausgesetzt bei diesen Allen, daß sie in der Behausung
oder in dem Gewerbslocale der Person, für welche die Zufertigung be-
stimmt ist, gegenwärtig sind, sowie bei den Kindern, Enkeln oder zum
Hausstande gehörigen Personen, einschließlich des Gesindes, daß sie das
achtzehnte Altersjahr erfüllt haben, ferner