Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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bb) die Insinnationsgebühr mit 1 Ngr.; 6 
cc) das Porto für die Rücksendung des Insinuationsscheins mit 1 Ngr.; 
dd) eintretenden Falls ein Landbriefbestellungsgeld von & Ngr., endlich 
ee) im Falle der beantragten Bestellung und Insinuirung durch einen expressen 
Boten das tarifmäßige Expreßbestellgeld. #. 
4. In Betreff der Bestellung behördlicher Zufertigungen und Verfügungen in Ver- 
waltungssachen haben im Uebrigen die unter III, 1 und 2 der Verordnung des Justiz- 
ministeriums vom 13. März 1867, einige Abänderungen im bürgerlichen Prozesse be- 
treffend (Seite 106 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), ver- 
öffentlichten Grundsätze analoge Anwendung zu leiden. 
Dresden, am 27. Juli 1870. 
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts, 
der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Pursch.
	        
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