Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 271 — 
Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 
1. December 1864 (Seite 418 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), 
werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. 
Dresden, den 18. Juli 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
X 93. Bekanntmachung, 
die dem Krankenhausfond der Amtslandschaft Dippoldiswalde bewilligte Ausnahme 
vom bestehenden Rechte betreffend; 
vom 20. Juli 1870. 
S. Majestät der König hat dem in der Eigenschaft einer von dem Ministerium 
des Innern genehmigten Stiftung bestehenden Krankenhausfond der Amtslandschaft 
Dippoldiswalde die in der nachstehend abgedruckten Statutenbestimmung enthaltene 
Ausnahme vom bestehenden Rechte zu bewilligen geruht, was hierdurch zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 20. Juli 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Statut 
für den Krankenhausfond der Amtslandschaft Dippoldiswalde. 
re. rc. 
12. Die laufenden Geschäfte werden einem Vorstande übertragen, welcher aus 
zwei Gemeindevorständen des Bezirks besteht, welche von der Hauptversammlung, der 
eine als Vorsteher, der andere als Stellvertreter des Vorstehers, je auf zwei Jahre ge- 
wählt werden und deren Namen spätestens 8 Tage nach der erfolgten Wahl im Amts- 
blatte bekannt zu machen sind, wodurch die Legitimation der Gewählten bewirkt wird. 
2c. Lc. 
447
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.