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MÆ 94. Bekanntmachung,
die der allgemeinen Krankenunterstützungs- und Begräbnißcasse für die Stadt
Großenhain bewilligte Ausnahme vom bestehenden Rechte betreffend;
vom 30. Juli 1870.
Se. Königliche Majestät haben der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbniß-
casse für die Stadt Großenhain diejenige Ausnahme vom bestehenden Rechte, welche in
der nachgedruckten Bestimmung des bestätigten Regulativs besagter Casse enthalten ist,
zu bewilligen geruht, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt
gemacht wird.
Dresden, den 30. Juli 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Regulativ
für die allgemeine Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu Großenhain.
2. 2c.
15. Die von der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse zu
gewährenden Unterstützungen können weder mit Beschlag belegt, noch vor der Verfallzeit
an andere Personen abgetreten werden.
2c. rc.
95. Bekanntmachung,
die Ernennung des General-Gouverneurs für den Bezirk des XlII. Armeecorps
betreffend;
vom 1. August 1870.
Nachdem von Sr. Majestät, dem König von Preußen, als Bundesfeldherrn, besage des
— nachstehend unter O abgedruckten Allerhöchsten Erlasses vom 22. vorigen Monats zu
— wooeieiterer Sicherung und Festigung des Zusammenwirkens der Militair= und Civilbehörden
in dem gesammten Bundesgebiete die Einsetzung von General-Gouverneuren be-
schlossen und für den Bezirk des XlII. Armeecorps, mit dem Sitze in Dresden, der unter-
zeichnete General-Lieutenant, Staats= und Kriegsminister von Fabrice zum General-
Gouverneur ernannt worden ist, so wird Solches, zugleich mit dem Bemerken zu