Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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M 96. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der Vorschußbank zu Freiberg in Anspruch genommenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 2. August 1870. 
Nechdem das Justizministerium mit Allerhöchster Genehmigung der unter der Firma: 
„Vorschußbank zu Freiberg“ bestehenden Actiengesellschaft auf deren Ansuchen diejenige 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten § 60 des 
Statuts der gedachten Gesellschaft enthalten ist, zugestanden hat, so wird dieß hierdurch — 
gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 2. August 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Statut 
der Vorschußbank zu Freiberg. 
2. 20. 
60. Pfänder, einschließlich der Werthpapiere, welche ein Schuldner dem Vereine Besondere Be- 
verpfändet hat, hat der Verein an den Concurs des Pfandschuldners nicht herauszugeben stimmungen. 
nöthig; vielmehr kann er die Pfänder solchenfalls gemäß §§ 480, 481, 499 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs verkaufen und hat nur den etwaigen Ueberschuß an das be- 
treffende Gericht bei Erstattung der Kosten der Ablieferung zu überlassen. 
  
  
97. Verordnung, 
die Verzollung von französischem Wein betreffend; 
vom 6. August 1870. 
Nechdem Frankreich aufgehört hat, die Erzeugnisse des Zollvereins gleich denjenigen 
der meistbegünstigten Länder zu behandeln, so ist zu Folge der Bestimmung im § 1 
unter V, Nummer 20 des Vereinsgesetzes vom 17. Mai 1870, betreffend die Abänder- 
ung des Vereinszolltarifs vom 1. Juli 1865 (Seite 123 fg. des Bundesgesetzblattes
	        
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