Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
& 98. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des mit Verordnung vom 18. Juli 1870 zur öffentlichen 
Kenntniß gebrachten Gesetzes vom 11. Mai 1851 über die Kriegsleistungen und 
deren Vergütung; 
vom 12. August 1870. 
  
Zu weiterer Ausführung des durch Verordnung vom 18. Juli dieses Jahres (Seite 
242 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) für das Königreich 
Sachsen besonders zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Königlich Preußischen Gesetzes 
vom 11. Mai 1851, „die Kriegsleistungen und deren Vergütung betreffend,“ wird 
hiermit auf Grund Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes nach Anleitung 
der zu dem gedachten Gesetze unter dem 8. Januar 1854 von den Königlich Preußischen 
Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kriegs ertheilten Ausführungsinstruction 
von dem unterzeichneten Kriegsministerium in Uebereinstimmung mit dem Ministerium 
des Innern noch Folgendes bestimmt und verordnet: 
& 1. Durch den bedingungsweisen, lediglich von der Beurtheilung der Militär- 
verwaltung abhängigen Ankauf gegen Baarzahlung wird die Leistungsverpflichtung des 
Landes nach § 1 des Gesetzes nicht alterirt; es beginnt die Verpflichtung des Landes, 
insbesondere zu den unentgeltlichen Leistungen nach § 3 des Gesetzes, vielmehr jeden- 
falls mit dem Eintritte der Mobilmachung. 
6.2. Nach der Bestimmung des § 3 sub 1 erfolgt aus Staatscassen keine Ver- 
gütung für die Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Militärbeamte, Mann- 
schaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf 
Märschen und in Cantonnirungen. 
Das Garnisonverhältniß hört mit dem Eintritte der Mobilmachung auf, und alle 
Truppen, mobile wie immobile, sind von diesem Zeitpunkte an als in Cantonnirungen 
oder im Standguartiere stehend zu betrachten. 
1870. 45 
Zu §2 des 
Gesetzes. 
Zu § 3 des 
Gesetzes
	        
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