Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

...... ein Dritttheil, 
vom . . . . . . bis ein Dritttheil rc. 
Die Amtshauptmannschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß die den Magazinen 
am nächsten liegenden Gemeinden und Ortschaften mit der Einlieferung sofort beginnen. 
Von dem Vertheilungsplane haben die Kreisdirectionen dem Kriegsministerium alsbald 
Kenntniß zu geben. Die Lieferungen in die Magazine erfolgen für Rechnung der 
Gemeinden und Ortschaften unter Leitung eines von dem Amtshauptmanne zu bestellen- 
den Bevollmächtigten, welcher die Magazinquittungen in Empfang nimmt. Die Ueber- 
wachung der Gemeinden, hinsichts der prompten Erfüllung ihrer Lieferungsverbindlich- 
keiten, gehört zu den Obliegenheiten der Amtshauptleute. Geschehen die Einlieferungen 
nicht rechtzeitig, so haben die Magazinverwaltungen dem Amtshauptmanne behufs der 
Abhülfe sofort Anzeige zu machen. 
Die Amtshauptleute haben die bei ihnen aufzusammelnden Magazingquittungen 
mittelst einer doppelt ausgefertigten genauen Zusammenstellung allmonatlich an die 
Armee-Intendantur zu Dresden einzureichen, von welcher die nach Maßgabe der Quitt- 
ungen eingelieferten Naturalien 2c. in eine Controle eingetragen werden, auf deren 
Grund die Prüfung der in den Magazinrechnungen nachgewiesenen Naturalieneinnahme 
Nerfolgt. 
Die Armee-Intendantur zu Dresden versieht hiernächst das Hauptexemplar der Zu- 
sammenstellung mit dem Controlvermerke und giebt dasselbe mit den Magazinquittungen 
mittelst Umschlags an die Amtshauptleute zurück. 
§ 5. Die Feststellung der Vergütungssätze für die Landlieferungen an Lebens- 
mitteln und Fourage, nach den dafür gegebenen Bestimmungen, erfolgt durch die Kreis- 
directionen, welche von dem Geschehenen dem Kriegsministerium motivirte Anzeige zu 
machen haben. 
§ 6. Sovweit die bestehenden Militärmagazine zur Aufnahme der Landlieferungen 
nicht genügen, und die Einrichtung von Hülfsmagazinen erforderlich wird, liegt diese 
der Armee= Intendantur zu Dresden ob. Diese Hülfsmagazine werden den Militär- 
magazinverwaltungen als Depotmagazine untergeordnet und für deren Rechnung ver- 
waltet. Das Verwaltungspersonal haben auf den Antrag des Kriegsministeriums die 
Kreisdirectionen zu stellen, und zwar, soweit möglich, aus der Zahl der dazu besonders 
geeigneten, bez. cautionsfähigen Civilbeamten. 
& 7. Die Einrichtung von Etappenmagazinen auf den Etappenstraßen und Mili- 
tärwegen zur Erleichterung der bequartierten Ortschaften bleibt unter Vermittelung der 
Amtshauptleute, bez. Kreisdirectionen den Gemeinden und Ortschaften überlassen. 
Zu § 6 des 
Gesetzes. 
Zu § 7 des 
Gesetzes. 
Zu § 7 des 
Gesetzes.
	        
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