Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Gesch-und Verordnungsbla 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1870. 
  
  
  
99. Deeret 
wegen Bestätigung der Handelsmäklerordnung für Leipzig; 
vom 10. Juni 1870. 
Des Ministerium des Innern hat die Handelsmäklerordnung für Leipzig vom 
28. März 1870 im Einverständnisse des Justizministeriums mit der Wirkung bestätigt, 
daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 10. Juni 1870. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
S Ministerium des Innern. 
Fromm. 
Handelsmäklerordnung 
für Leipzig. 
# 1. Die in Leipzig anzustellenden Handelsmäkler werden von der Handelskammer 
in der nach ihrem Ermessen für die Bedürfnisse des Handelsverkehrs erforderlichen 
Anzahl ernannt und von dem Rathe der Stadt vereidet. 
Nach ihrer Vereidung erhalten sie eine von der Handelskammer auf Grund der 
gegenwärtigen Handelsmäklerordnung auszufertigende Bestallung. 
1870. 47
	        
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