Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Disciplinarstrafen kommen insbesondere zur Anwendung, wenn ein Handelsmäkler 
aus Fahrlässigkeit Mängel oder Unrichtigkeiten bei der Führung des Tagebuchs, bei 
der Ausstellung von Schlußzetteln und Zeugnissen oder in seinen Angaben bei der Fest— 
stellung der Course oder Preise sich zu Schulden kommen läßt, ingleichen wenn er ohne 
Urlaub sich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig zur Börsenversammlung oder zur 
Feststellung der Course oder Preise einfindet. 
Die Strafen sind je nach der Schwere des Disciplinarvergehens: 
a) Verweis; 
b) Geldstrafe bis zur Höhe von fünfzig Thalern; 
c) Ausschließung von der Börse bis zur Dauer von vier Wochen. 
Dem Handelsmäkler ist vor der Strafverfügung Gelegenheit zur Vertheidigung 
zu geben. Gegen die Entscheidung des Börsenvorstands steht ihm binnen zehntägiger, 
von der Zufertigung der Strafverfügung an zu rechnender Frist Berufung an die 
Handelskammer frei. 
Die eingezogenen Strafgelder fließen zur Börsencasse. 
8 12. Wegen wiederholter Pflichtverletzungen ist die Handelskammer befugt, einen 
Handelsmäkler zu suspendiren oder zu entlassen. Dasselbe gilt, wenn ein Handels— 
mäkler strafrichterlich bestraft, ingleichen wenn er der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig 
gegangen ist; Suspension kann auch schon verfügt werden, sobald eine strafrichterliche 
Untersuchung gegen einen Handelsmäkler eingeleitet ist. 
Die Suspension kann in den beiden letzteren Fällen für die Dauer der Untersuch- 
ung, beziehendlich des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen, in anderen 
Fällen aber bis zur Dauer eines Jahres verfügt werden. 
Die rechtskräftige Verurtheilung eines Handelsmäklers wegen eines nach allgemeinen 
Begriffen entehrenden Verbrechens oder zu einer, den Verlust der Ehrenrechte nach sich 
ziehenden Strafe hat den Verlust seines Amtes unbedingt zur Folge. 
13. Die gegenwärtige Handelsmäklerordnung tritt mit dem 15. August dieses 
Jahres in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte verliert die unter dem 7. März 1818 
confirmirte Leipziger Mäklerordnung ihre Geltung. 
Die zu dem angegebenen Zeitpunkte im Amte befindlichen Handelsmäkler sind auf 
die gegenwärtige Handelsmäklerordnung nochmals zu vereiden. 
Leipzig, den 28. März 1870. 
Die Handelskammer. 
Edmund Becker, 
Vors. 
  
Dr. Gensel, S.
	        
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