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100. Verordnung,
das Verbot des Fangens und Schießens der kleineren Vögel betreffend;
vom 16. August 1870.
Da in Folge der in den letzten Jahren fast allenthalben stattgehabten umfänglichen
Wind- und Schneebrüche in den Forsten besondere Maßregeln gegen Insectenschäden
nothwendig erscheinen, so findet sich das Ministerium des Innern auf Grund der Be—
stimmung im zweiten Absatze des § 29 des die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetzes
vom 1. December 1864 (Seite 415 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864),
derzufolge die Regierungsbehörde aus Rücksichten auf die Land= und Forstwirthschaft
das Fangen oder Schießen einzelner Arten kleinerer Vögel, namentlich der Singvögel,
auf längere oder kürzere Zeit ganz verbieten kann, veranlaßt, Folgendes zu verordnen.
& 1. Das Einfangen und Schießen der kleineren Feld-, Wald= und Singvögel
ist bis auf Weiteres auch während der offenen Jagdzeit (1. September des einen bis
zum 1. Februar des folgenden Jahres) insoweit verboten, als nicht im Nachstehenden
besondere Ausnahmen von diesem Verbote gestattet werden.
§ 2. Zu den im § 1 gedachten kleineren Vögeln gehören beispielsweise: Staar,
Wendehals, Wiedehopf, Kuckuk, alle Würgerarten (Dorndreher), Kleiber, alle Meisen-
arten, Fliegenschnäpper, Rothschwanz, Roth= und Blaukehlchen, Bachstelze, alle Arten
von Baumläufern und Spechten, Pieper, Steinschmätzer, Wiesenschmätzer, sämmtliche
Drosselarten, Nachtigall, Grasmücke, Plattmönch, Rohrsänger, Zaunkönig, Lerche,
Schwalbe, Nachtschwalbe, Dompfaffe (Gimpel), Hänfling, Zeisig, Stieglitz, Fink, Gold-
ammer, Sperling, Kreuzschnabel, Grünitz, Buchfinke 2c., wogegen Rebhühner, Wachteln,
Bekassinen und Schnepfen zu den in Frage befangenen kleineren Vögeln nicht zu
rechnen sind.
# 3. Ausgenommen von dem im § 1 ausgesprochenen Verbote sind Lerchen, die
in der Zeit vom 15. September bis zum 15. October, Ziemer und Drosseln, die
in der Zeit vom 1. October bis 30. November weiter noch gefangen und geschossen
werden dürfen.
§ 4. Diejenigen Vögel, welche dem Verbote im § 1 unterliegen, dürfen zu keiner
Zeit, die Lerchen, Ziemer und Drosseln aber nur innerhalb der im § 3 gedachten Zeiten
auf Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden.
. 60.n Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie
nicht, wie das als Wilddiebstahl anzusehende Einfangen und Erlegen wilder Vögel