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auf offener Wildbahn Seiten solcher Personen, die zu Ausübung der Jagd auf der
letzteren nicht befugt sind, eriminell strafbar und zu ahnden sind, polizeilich mit einer
Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Auch tritt in solchen Fällen Confiscation der feilgebotenen Vögel ein, die, soweit
sie lebend, sofort in Freiheit zu setzen sind.
6. Darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht zuwidergehandelt werde,
haben alle polizeiliche Beamte Aufsicht zu führen und es haben dieselben, gleichwie die
Forst-, Zoll= und Steuerbeamten, alle zu ihrer Kenntniß gelangenden, von Amtswegen
zu untersuchenden Contraventionen bei der competenten Behörde zur Anzeige zu bringen.
Dresden, den 16. August 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
101. Verordnung,
das Reglement über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militärpersonen
des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts betreffend;
vom 13. August 1870.
Nochdem von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes wegen der Civilversorgung
und Ciollanstellung der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel
abwärts Bes schluß gefaßt worden ist, so wird das deshalb mit Berücksichtigung der
Verhältnisse im Königreiche Sachsen festgestellte Reglement hiermit zur allgemeinen
Kenntniß gebracht.
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 14. Februar
1868 über die Pensionirung der Königlich Sächsischen Militärpersonen vc. 8§ 58 fg.
(Seite 78, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868).
Wenn die Königliche Staatsregierung sich in dem Reglement auf die von Staats-
behörden unmittelbar oder mittelbar zu besetzenden Civilstellen zu beschränken gehabt
hat, so hat sie doch die Erwartung auszusprechen, daß auch die Behörden der Stadt-
und Landgemeinden, sowie die Vorstände von Genossenschaften, Anstalten und Ver-
einen, im patriotischen Sinne, bei Besetzung für Militäranwärter geeigneter Stellen,
zunächst diese berücksichtigen werden. In solchen Fällen wird, wenn eine deshalb zu