Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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820. Die Staatsbehörden, welche die Bezeichnung von Militäranwärtern zur 
Besetzung offener Stellen gefordert haben, sind verpflichtet, dem Kriegsministerium bald— 
möglichst Kenntniß zu geben, ob einer der angemeldeten Bewerber berücksichtigt worden 
ist, damit die übrigen behufs ihrer Bewerbung um andere Stellen Seitens der Militär— 
behörden hiervon benachrichtigt werden können. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Probedienstleistung. 
§ 21. Vor Anstellung eines Militäranwärters im Civildienste ist die Behörde eine 
Probedienstleistung gegen angemessene Remuneration anzuordnen befugt. 
Die Civilbehörde hat die Art und Weise der Probedienstleistung zu bestimmen. 
6é22. Im Allgemeinen ist die Probedienstleistung auf die Dauer von sechs Mo- 
naten festgesetzt. 
Wenn sich indessen die Qualification des Anwärters schon in einem früheren Zeit- 
raume herausstellen sollte, so steht in solchen Fällen einer Abkürzung dieser Probedienst- 
zeit nichts entgegen. 
& 23. Die in Reih und Glied befindlichen Militäranwärter sollen nie auf ihren 
eigenen Antrag, sondern stets nur auf Requisition der anstellenden Behörden dienstlich 
zur Probeleistung commandirt werden; jedoch nicht auf längere Zeit als sieben Monate, 
einschließlich der Hin= und Rückreise. 
Die Commandirten erhalten unter Umständen ihr Militäreinkommen ganz oder 
zum Theil, nach den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen, fortgezahlt. 
Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten dürfen niemals zum Zwecke einer Civilanstellung 
commandirt werden. 
#24. Außer der Probedienstleistung wird Mannschaften aus Reih und Glied 
auch eine vorübergehende Beschäftigung im Civildienste gestattet, sowohl behufs ihrer 
Vorbildung zur demnächstigen Probedienstleistung, als auch wenn die Behörden extra- 
ordinärer Aushülfe oder zeitweiliger Vermehrung ihrer Arbeitskräfte bedürfen. 
Diese vorübergehende Beschäftigung hat an sich keine nothwendige Beziehung zu 
einer späteren Anstellung. 
Die Mannschaften können zu dem Ende mit allen oder mit einem Theile ihrer Compe- 
tenzen, nach den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen, Urlaub erhalten, und zwar: 
active Unteroffiziere auf 45 Tage, 
halbinvalide Unteroffiziere der Landwehrbataillone auf unbestimmte Zeit, sofern 
der Dienst es gestattet,
	        
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