Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

297 — 
#29. Das Kriegsministerium erhält durch die Ministerien alljährlich summarische 
Uebersichten von den im Laufe des Jahres vorgekommenen Anstellungen der Militär- 
anwärter. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Verwirkung und dem Erlöschen des Civilversorgungs= oder 
des Civilanstellungsscheins. 
30. Der Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein ist verwirkt, wenn sich 
der Inhaber etwas zu Schulden kommen läßt, was nach den Gesetzen bei einem bereits 
angestellten Staatsdiener Dienstentsetzung oder Dienstentlassung nach sich ziehen würde, 
oder wenn gegen den Inhaber auf zeitige oder dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter oder auf eine solche Strafe rechtskräftig erkannt worden ist, welche 
für immer oder auf Zeit die Unfähigkeit, öffentliche Aemter zu bekleiden, gesetzlich zur 
Folge hat. 
Der Civilversorgungs= oder der Civilanstellungsschein ist in solchen Fällen, unter 
Mittheilung des Grundes, aus welchem der Schein als verwirkt zu erachten ist, dem 
Kriegsministerium zu übersenden. 
Ist der Militäranwärter noch nicht versorgt oder angestellt, so wird ihm zu jenem 
Zwecke der Civilversorgungs= oder der Civilanstellungsschein durch die Justiz= oder 
Polizeibehörden abgenommen. 
# -31. Geht ein Militäranwärter seines Civilamts aus einem anderen Grunde, 
als einem der im § 28 bezeichneten, unfreiwillig verlustig, so wird ihm der Civilversorg- 
ungs= oder Civilanstellungsschein zurückgegeben, nachdem von der betreffenden Behörde 
auf demselben das innegehabte Dienstverhältniß, sowie der Grund der Entlassung aus 
dem letzteren vermerkt worden ist. Vermöge dieses Vermerks bleibt es dem Ermessen 
der Behörden überlassen, ob sie den Inhaber in solchen Dienstzweigen wieder anstellen 
wollen, zu denen er durch den Schein einen Anstellungsanspruch erlangt hat. 
32. Wenn im Civildienste angestellte Inhaber eines Civilversorgungs= oder 
Civilanstellungsscheins aus diesem Dienste mit Pension in den Ruhestand treten, so ver- 
lieren die Scheine ihre rechtliche Bedeutung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.